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das Einfamilienhaus, in dem ich mit meiner Familie seit Januar 2002 wohne, wird nach dem Tod der Vermieterin nun von der Erbengemeinschaft verkauft.
In diesem Haus befindet sich unsere Firma, alleinige Einnahmequelle, die im Handelsregister unter dieser Adresse geführt ist und im Mietvertrag mit folgendem Satz vermerkt ist:" Der Nutzung eines Wohnungsteil als Büro wird zugestimmt".
Meine Frage nun: reicht das aus um bei einer Kündigung durch den Neubesitzer eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zu erwirken? Also zum 3. eines Quartalanfanges zum Ende des nächsten Quartals?
Vielen Dank für eure/Ihre Unterstützung oder Tipps.
Wenn es sich um einen Wohnraummietvertrag handelt in meinen Augen nicht.
Welcher Kündigungsgrund wurde denn überhaupt angegeben ?
Die Zustimmung des Vermieters zu einer Nutzung eines kleinen Teils als Büro macht aus einem Wohnraummietvertrag keinen Gewerbemietvertrag.
Auch nicht die Eintragung im Handelsregister.
Ich meine auch schon von Urteilen gehört zu haben, die eine Zustimmung des Vermieters
zu einer Nutzung als Büro oder eine Zweckentfremdung von Wohnraum verneint haben.
Solange da kein Kundenverkehr oder andere Belästigungen des Umfelds die mit einem Gewerbebetrieb einher gehen können auftreten, kann es dem Vermieter egal sein ob dort ein Angestellter ein Arbeitszimmer hat oder ein Selbstständiger seine Rechnungen oder die Steuererklärung schreibt.
es geht mir ausschließlich um die Zeit für die Suche nach einem vergleichbaren Objekt für Familie und Firma.
Es gibt noch keine Kündigung, allerdings rechne ich damit, sobald das Haus verkauft ist und da ich nicht gerne unter Zeitdruck stehe, möchte ich wissen mit welcher Mindestfrist ich zu rechnen habe.
Also meine Frage, ob sich in meinem speziellen Fall eine verlängerte Kündigungsfrist ergeben könnte.
Ein Wohnraummietvertrag ist nur sehr sehr eingeschränkt kündbar z.B. wegen Eigenbedarf.
Ich würde daher nichts übereilen und erst einmal abwarten ob überhaupt gekündigt wird.
Danach bleibt Dir sicherlich noch genügend Zeit.
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