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Angenommen die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV = Rente, Kranken und Berufsgenossenschft) versendet ein Beitragsbescheid der am 15. des darauffolgenden Monates fällig wir. Der Empfänger ruft gleich nach Erhalt des Bescheides an und führt aus, dass er jetzt kein Geld habe und die berechtigten Forderungen von angenommen 4500,00€ zusätzlich doch sehr hoch sind und er nicht wisse, ob er unter diesen Vorraussetzungen seinen landw. Betrieb noch über weitere 6 Monate aufrecht erhalten kann. Der Beitragspflichtige beantragt eine Stundung, schriftlich und formlos. Daraufhin sendet die LSV einen mehrseitigen Antrag auf Stundung der Beiträge. Einen Teil der Beiträge von 2000,00€ überweist der Versicherte sofort, den Antrag auf Stundung läßt er liegen, da auf Grund des schönen Wetters Ende August/Anfang September die Ernte ansteht. Nach der Ernte ignorriert der Versicherte die Erinnerung an die Abgabe des Stundungsantrages, weil abzusehen ist, dass die Ernte widererwarten ausreicht um die Betriebsmittel für den Herbst einzukaufen und die Beiträge zu bezahlen. Am 13. (2 Tage vor Fälligkeit) bekommt der Beitragspflichtige eine Ablehnung des Stundungsantrages wegen fehlender Mitwirkungspflicht. Der Versicherte überweist den Betrag am 16. an die LSV (1 Tag nach Fälligkeit) von seinem Bankkonto Geno. Am selben Tag Fr. nachmittags erhält er einen Anruf seines Kundenberates der Bank KSK sein Konto wäre von der LSV gepfändet.
Gäbe es in diesem Fall die Möglichkeit die jetzt entstehenden Kosten (Telefonate, Zurückgehende Lastschriften, nicht nutzbare Skontoabzüge usw) und Aufwendungen von der LSV zur zurückzufordern?
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.09.05, 17:39 Titel:
Hallo,
theoretisch ja, aus den Regelungen des BGB über Schadenersatz.
Allerdings ist hier der Empfänger selbst schuld, weil er sich nicht gemeldet hat. Die Sozialversicherungskassen sind verpflichtet zu vollstrecken und Säumniszuschläge zu erheben, da gibt es kaum Spielraum. Wenn der Beitragszahler dann die Ernte (und das entsprechende Geld) einfährt und die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlt, muss er sich an die eigene Nase fassen. Eine Schadenersatzpflicht ergibt sich schon deshalb nicht, weil die Vollstreckung berechtigt war.
es ist nicht so dass der Versicherte nicht bezahlen wollte, er wollte nur die Stundung nicht mehr beantragen, da das Geld da war. Der Betrag war am 15.09 fällig am 16.09. wurde der Betrag überwiesen und am 16.09. ging bei der Bank auch die Kontopfändung ein. Einen Tag nach fälligkeit ohne Ankündigung, Mahnung und Versäuniszuschläge.
Ist einen Tag nach Fälligkeit des Betrages die Möglichkeit der BG gegeben eine Kontopfändung zu veranlassen?
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 22.09.05, 18:49 Titel:
Hallo,
also ich halte es für unwahrscheinlich dass sich das so abgespielt hat. Die Sozialkasse ist zwar verpflichtet, Beiträge einzutreiben und ab der Fälligkeit 1% pro Monat Säumniszuschläge zu erheben, aber so etwas geht nicht. Wenn die Pfändung am 16. bei der Bank war, ist sie am 15.9. bei der Sozialkasse rausgegangen. An diesem Tag war die Frist ja noch garnicht abgelaufen. Weil ich in der Bank eine Zeitlang damit zu tun hatte, weiss ich,wie das läuft :
Die Soialkassen warten den 15. des Monats ab und schicken allen, die bis dahin nicht gezahlt haben, eine Mahnung mit Berechnung der Säumniszuschläge. Pfändungen gehen erst raus, wenn die Mahnungen nicht helfen.
In diesem Fall liegt also entweder ein Fehler der Sozialkasse vor (die dann dafür auch u.U. schadenersatzpflichtig ist) oder die Vollstreckung betrifft noch offene Beiträge aus Vormonaten.
es ergab sich eine erfreuliche Entwicklung für den Versicherten:
Die LSV hat sich entschuldigt, alle Säumniszuschläge und Mahngebühren zurück genommen und sich bereit erklärt die entstandenen und nachgewiesenen Kosten zu übernehmen.
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