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Kündigungszeit bei Teilung

 
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donauradler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 22:27    Titel: Kündigungszeit bei Teilung Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen!
Ich habe gehört:
wenn man zum Beispiel ein Haus mit 3 Wohnungen, bei dem 2 Wohnungen vermietet sind, teilen will, also in 3 Eigentumswohnungen aufteilen will, haben die Mieter eine 5- oder sogar 10-jährige Kündigungsfrist!? Kann das sein? Ist das auch so, wenn der neue Besitzer in die gekaufte Wohnung selbst einziehen will? Währe ja dann völlig uninteressant eine solche Wohnung zu kaufen. Gibt es eine Möglichkeit das der Mieter auf die lange Frist verzichtet? Wie sollte eine schriftliche (Verzichts-)Erklärung aussehen? Muß eine Solche beim Notar gemacht werden?
Grüße vom Donauradler!
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Susanne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 07:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ist mir auch so bekannt: Werden die vermieteten Wohnungen eines Mehrfamilienhauses in Eigentum umgewandelt und nimmt der derzeitige Mieter sein Vorkaufsrecht nicht in Anspruch besteht ein Kündigungsschutz von 10 Jahren, unabhängig vom Eigenbedarf des Eigentümers.
Interessant daher nur für Kapitalanleger.
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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Yvonne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 08:32    Titel: Antworten mit Zitat

Eigentlich sind es nur 3 Jahre. 10 Jahre KÖNNEN es sein:

Nach Umwandlung kann der neue Eigentümer Eigenbedarf erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ankauf der Wohnung geltend machen (sog. Kündigungs-Sperrfrist).

Je nachdem, wie hoch der Wohnungsnotstand in einzelnen Gemeinden ist, kann sich diese Kündigungsfrist in speziell von den Landesregierungen ausgewiesenen Rechtsverordnungen auf 5 bis 10 Jahre verlängern. Auch nach Ablauf der Frist ist eine Kündigung in aller Regel nur dann möglich, wenn dem Mieter ein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nachgewiesen wird. Zusätzlich muss der Vermieter die allgemeinen Kündigungsfristen beachten. Weiter steht dem Mieter dann immer noch das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel des § 556 a BGB zu.

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