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Mieter verursacht Wasserschaden

 
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mineralienrudi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 20.09.05, 20:30    Titel: Mieter verursacht Wasserschaden Antworten mit Zitat

Hallo an alle,

mein Problem:
Der Mieter unserer Eigentumswohnung hat einen Wasserschaden verursacht (Wasserhahn nicht abgedreht). Dadurch ist unsere Wohnung natürlich in Mitleidenschaft gezogen worden, vielmehr jedoch die darunterliegenden Räume bis in die Tiefgarage. Stark betroffen wurde auch eine im Haus befindliche Bank. Es ist im gesamten Haus ein Schaden von geschätzten 30.000 € entstanden.

Nun meine Frage:
Müssen wir, als Vermieter, für den Schaden aufkommen, wenn der Mieter den Schaden nicht bezahlen kann und auch nicht versichert ist?

Vielen Dank vorab für die Antworten.
Armin
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Rembrandt
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 05:03    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Armin,

eine abschliessende Antwort kann ich Ihnen nicht geben, aber zwei Anregungen.

Bitte prüfen Sie doch, welche Entschädigung die Leitungswasser-Versicherung des gesamten Gebäudes übernehmen kann. Melden Sie den Schaden dem Versicherer und verhandeln Sie mit ihm.

Ob eine Hausbesitzer-Haftpflichtversicherung Ihrer Eigentumswohnung eventuell eintreten kann, kann ich hier auf die Schnelle nicht feststellen. Dies könnten Sie jedoch in Gespräch mit dem Versicherer auch überprüfen.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 07:19    Titel: Antworten mit Zitat

den schaden am gebäude ersetzt eine gebäude-leitungswasserversicherung. ein versichertes ereignis liegt -nach dem hier geschildertem- vor.

die schäden in den räumen darunter eine hausratversicherung (bei gewerblichen räumen eine entsprechende inhaltsversicherung - ist fast das gleiche wie ne hausrat heißt im gewerbebereich nur anders...).

bestehen diese versicherung nicht, so kann man sich an die haftpflichtversicherung des schadenverursachers wenden (kann man sowieso, aber:), hat den nachteil, dass die haftpflichtversicherung zunächst deckung und haftung prüfen muss (dauert länger) und ausserdem nur zum zeitwert entschädigt (auch aus eigener tasche müsste der schadenverursacher nur zum zeitwert leisten). die sachversicherungen leisten zum neuwert.
aber da hier scheinbar weder mittel noch haftpflichtversicherung vorhanden ist, hat sich das ja schon erledigt.

die sachversicherungen prüfen dann selbständig, ob ggf. ein regreß gegen den schadenverursacher durchgeführt werden kann...werden die beiträge für die gebäudeversicherung auf den mieter umgelegt (mit den nebenkosten)? wenn ja, dann ist es ohnehin unbillig (gem. BGH-rechtsprechung) den mieter für gebäudeschäden heranzuziehen.

die eigene haftpflichtversicherung (also die des eigentümers der wohnung) hat mit der sache gar nichts zu tun...wieso auch?
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Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Wohngebäudeversicherung.

Die bezahlt nur Schäden am Gebäude selbst, also nicht am Mobiliar der betroffenden Wohnungen. Und auch nur dann, wenn Leitungswasser als Risiko versichert wurde. Desweiteren zahlt sie aber auch nur, wenn der Leitungswasserschaden durch einen bestimmungswidrigen Austritt verursacht wurde. Ob das hier vorliegt, muß die Versicherung prüfen.

Für das Mobiliar kommen die jeweiligen Hausratversicherungen der einzelnen MIeter zum Tragen, die die Schäden am Mobiliar bezahlen.

Liegt keine Hausratversicherung vor, kann sich der Mieter am Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung schadlos halten. Hat der aber keine, wird es eng. Deswegen ist eine Hausratversicherung nie verkehrt.
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mineralienrudi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 21.09.05, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die bisher eingegangenen Antworten.
Worauf es mir eigentlich ankommt: kann ich als Eigentümer der Wohnung für den Schaden den der Mieter verursacht hat haftbar gemacht werden? Oder nicht? Im Fall z.B. dass der Mieter KEINE Haftpflicht-Versicherung hat und auch selbst nicht zahlen kann.

Vielen Dank schon mal und viele Grüße

Armin
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Christoph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

mineralienrudi hat folgendes geschrieben::
Danke für die bisher eingegangenen Antworten.
Worauf es mir eigentlich ankommt: kann ich als Eigentümer der Wohnung für den Schaden den der Mieter verursacht hat haftbar gemacht werden? Oder nicht? Im Fall z.B. dass der Mieter KEINE Haftpflicht-Versicherung hat und auch selbst nicht zahlen kann.

Vielen Dank schon mal und viele Grüße

Armin


Nein, da brauchen Sie keine Angst zu haben, weil Sie nicht der Verursacher sind.

Wie gesagt, die Schäden am Gebäude bezahlt unter den geschilderten Voraussetzungen die Wohngebäudeversicherung.

Nun geht es weiter mit dem Mobiliar.

Die Wohnung z.b unter dem Verursacher erleidet einen Wasserschaden am Mobiliar. HIerfür tritt erstmal die Hausratversicherung des Geschädigten ein. Hat der aber keine Hausratversicherung, muß sich der Geschädigte an den Verursacher wenden, da dieser schadensersatzpflichtig geworden ist. Wenn nun keine Haftpflicht vorhanden ist oder die Haftpflicht wg. Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Regulierung ablehnt, kann sich der Geschädigte nur am Verursacher schadlos halten. Hat der aber keinerlei Vermögen, um den Schaden zu bezahlen, hat der Geschädigte schlichtweg Pech gehabt. Er bleibt auf seinem Schaden sitzen.

Deshalb halte ich eine Hausratversicherung für ebenfalls sehr wichtig, solange die Wohnungseinrichtung nicht unbedingt aus Jaffa-Möbeln besteht.

Der Wohnungseigentümer hat damit überhaupt nichts zu tun.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 10:37    Titel: Antworten mit Zitat

grobe fahrlässigkeit spielt im bereich der haftpflicht keine rolle, ist versichert...nur so am rande.
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Christoph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
grobe fahrlässigkeit spielt im bereich der haftpflicht keine rolle, ist versichert...nur so am rande.


Wo die Versicherung z.b. keinen Wasserschaden bezahlt, wenn jemand beim Baden in der Wanne Wasserspiele veranstaltet und dadurch das ganze Bad und die darunterliegende Wohnung unter Wasser setzt.

Ist das noch grobe Fahrlässigkeit oder schon Vorsatz ?

Bei letzterem zahlt sie auf jeden Fall nicht.
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Christoph hat folgendes geschrieben::

Wo die Versicherung z.b. keinen Wasserschaden bezahlt, wenn jemand beim Baden in der Wanne Wasserspiele veranstaltet und dadurch das ganze Bad und die darunterliegende Wohnung unter Wasser setzt.

Ist das noch grobe Fahrlässigkeit oder schon Vorsatz ?

Bei letzterem zahlt sie auf jeden Fall nicht.


In diesem Fall würde eine Gebäude-Leitungswasser-Versicherung oder eine Hausratversicherung nix zahlen, unabhängig von der Frage der leichten oder groben Fahrlässigkeit. Hier handelt es sich nicht um einen Leitungswasserschaden ("bestimmungswidrig aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausgetretenes Wasser"), sondern es wäre ein Schaden durch "Plansch- oder Reinigungswasser", das ist schon bedingungsgemäß nicht versichert.

Eine Privathaftpflichtversicherung würde hier den Fremdschaden an der darunterliegenden Wohnung oder auch am Gebäude, soweit es sich nicht um einen Eigenschaden handelt, problemlos übernehmen.
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Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Christoph
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 2674
Wohnort: Lüpiland

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::


In diesem Fall würde eine Gebäude-Leitungswasser-Versicherung oder eine Hausratversicherung nix zahlen, unabhängig von der Frage der leichten oder groben Fahrlässigkeit. Hier handelt es sich nicht um einen Leitungswasserschaden ("bestimmungswidrig aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausgetretenes Wasser"), sondern es wäre ein Schaden durch "Plansch- oder Reinigungswasser", das ist schon bedingungsgemäß nicht versichert.


Nicht ganz korrekt.

Ich hatte mal selbst so einen Fall als Vermieter, als eine Mieterin den Wasserhahn hat laufen lassen, aber gleichzeitig vergessen hatte den Stöpsel rauszuziehen. Zusätzlich hatte die Spüle auch keinen Überlauf. Es lag also kein Rohrbruch vor.

Die Wohngebäudeversicherung hat den Schaden am Gebäude anstandslos bezahlt. Während die Haftpflichtversicherung des Verursachers den Schaden an den Möbeln den darunterliegenden Wohnung bezahlt hat. Nach Aussage der Versicherung handelt es sich um einen bestimmungswidrigen Wasseraustritt. Hier lag zwar eine gewisse Fahrlässigkeit vor, jedoch nicht so hoch, daß kein Versicherungsschutz mehr vorlag.

Nach Aussage der Versicherung liegt "Planschwasser" vor, wenn jemand in der Badewanne so stark am rumplantschen ist, daß das Wasser übertritt und dadurch ein Schaden auftritt. Z.b. plantschende Kinder und die Mutter geht aus dem Bad raus.

Unter "Reinigungswasser" ist der Schaden zu verstehen, wenn jemand den Boden nicht nur feucht aufwischt, sondern den Boden dabei gleich flutet. Das ist auch nicht versichert.
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
als eine Mieterin den Wasserhahn hat laufen lassen, aber gleichzeitig vergessen hatte den Stöpsel rauszuziehen. Zusätzlich hatte die Spüle auch keinen Überlauf. Es lag also kein Rohrbruch vor.


hier liegt ein bestimmungswidriger austritt aus dem LW-system vor. ( wasser läuft aus wasserhahn und bestimmungswidrig daneben...einfach ausgedrückt)

Zitat:
wenn jemand beim Baden in der Wanne Wasserspiele veranstaltet und dadurch das ganze Bad und die darunterliegende Wohnung unter Wasser setzt.


hier nicht... (das wasser in der badewanne ist kein leitungswasser im sinne der versicherungsbedingungen mehr...auch wenn es bestimmungswidrig aus der badewanne kam - einfach ausgedrückt Winken )

die unterschiede sind gering, aber diese fälle sind fast schon typischen prüfungsaufgaben Winken

und nochmal: grobe fahrlässigkeit des versicherungsnehmers oder repräsentanten (dazu zählt z.b. nicht der mieter ein wohnung - damit zahlt z.b. auch eine gebäudeversicherung, selbst wenn ein mieter einen schaden grob fahrlässig veruracht - nur des mieters hausratvers. würde nicht zahlen) ist nur bei sachversicherungen interessant, weil nicht versichert.

im bereich einer haftpflichtversicherung ist alles bis auf (bedingter) vorsatz versichert.
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