Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Selbständiger nicht krankenversichert! Wer zahlt?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Selbständiger nicht krankenversichert! Wer zahlt?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
cazworld
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 4
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 19.09.05, 23:07    Titel: Selbständiger nicht krankenversichert! Wer zahlt? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich würde gerne folgendes Problem schildern. Über eine sachkundige Meinung zu dieser Situation würde ich mich sehr freuen.

Ein selbständiger Mann lebt seit zwei Jahren getrennt von seiner Ehefrau. Er lebt in neuer Beziehung mit einer neuen Frau. Mit dieser bewohnt er ein Mietshaus und pflegt allgemein einen "sehr angenehmen Lebensstil". Gegenüber seiner Noch-Ehefrau kommt er nur noch gelegentlich und unzuverlässig verschiedenen finanziellen Verpflichtungen (z.B. Hypothekenzahlungen für das gemeinsame Haus) nach. Das Ehepaar hat zwei Kinder, die beide in der Endphase ihrer Berufsausbildung bzw Studium stecken. Die Vollendung der Ausbildung wird finanziell ausschließlich durch die Mutter, unter enormen Kraftanstrengungen, unterstützt.

Nun hat sich herausgestellt, dass der Selbständige seit knapp einem Jahr nicht mehr krankenversichert ist. Die finanzielle Belastung erschien ihm als zu hoch. Nach Ausbleiben der Beitragszahlungen wurde er von der gesetzlichen Krankenkasse offenbar ausgeschlossen.

Der Versuch eines klärenden Gespräches mit dem Betroffenen war nicht erfolgreich. Er zeigt sich sehr uneinsichtig, beharrt auf seiner Position und will sich auch in Zukunft nicht mehr krankenversichern.
Meine Internetrecherche hat ergeben, dass in dieser Situation ein erneuter Eintritt in eine gesetzliche Kasse nun nicht mehr möglich ist, da die entsprechende Frist von drei Monaten überschritten wurde. Die Beiträge für eine private Kasse dürften wohl aufgrund des fortgeschrittenen Alters (49 Jahre) und der momentanen finanziellen Gesamtsituation des Betroffenen derzeit nicht bezahlbar sein.

Sollte nun eine Krankheit oder eine Verletzung eine Behandlung unvermeidbar werden lassen, würde es mich interessieren wer für die anfallenden Kosten aufkommen muss, wenn der Betroffene diese nicht selbst zahlen kann.

1. Kann die Noch-Ehefrau zur Zahlung verpflichtet werden? Wie würde sich diese Situation nach der angestrebten Scheidung evtl. ändern?

2. Können die Kinder für zukünftig anfallende Kosten haftbar gemacht werden? Auch nach einer Scheidung der Eltern?

3. Wie stellt sich die Situation für die neue Lebenspartnerin des Mannes dar? Kann sie zur Zahlung der Kosten herangezogen werden?

4. Können sich die Noch-Ehefrau und die Kinder rechtlich gegen eventuelle zukünftige Ansprüche absichern, da sie ja versucht haben die Situation mit dem Betroffenen zu klären, dieser aber weiterhin bei seiner Position bleibt?

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cazworld
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.04.2005
Beiträge: 4
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

Auch wenn der Text etwas länger ist, würde ich mich sehr freuen, wenn mir doch noch jemand antworten könnte. Das Thema ist für mich von enormer Wichtigkeit.

Vielen Dank.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Astrid69
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.12.2004
Beiträge: 608
Wohnort: Magdeburg

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hier nur mal ein paar Überlegungen.

Der Mann pflegt einen angenehmen Lebensstil und kommt, wenn auch unregelmäßig, finanziellen Verpflichtungen nach. Er will sich nicht krankenversichern.
Man kann also vermuten, dass er momentan nicht hilfsbedürftig ist.

Zur Zahlung kann nur verpflichtet werden, wer unterhaltsverpflichtet ist und dies auch leisten kann.
Wenn die Noch-Ehefrau mit 2 Kindern unter enormen Kraftanstrengungen die Ausbildung der Kinder unterstützt, läßt sich wieder vermuten, dass dies unter finanziellen Engpässen verläuft. Damit ließe sich daraus schließen, dass eine Unterhaltspflicht wegen der Nichtleistbarkeit nicht besteht.

Tritt der Fall des Falles ein und der Mann könnte nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, müsste ein Antrag beim Sozialamt auf Kostenübernahme gestellt werden. Nach deren Vorleistung prüfen die dann natürlich, woher sie das Geld wieder bekommen könnten.

Ehefrau und Kinder können nur zur Zahlung verpflichtet werden, wenn der Mann und seine Partnerin nicht zahlen könnten. Außerdem müssten sie selbst soviel Einkommen erzielen, dass sie außer zu den eigenen Unterhaltsansprüchen für Frau und Kinder noch darüber hinaus Einkommen haben. Die Grenzen werden vom Sozialamt festgestellt. Meiner Meinung nach sind auch auch ziemlich hoch, bis man zur Zahlung verpflichtet wird.
Nach einer Scheidung käme es darauf an, ob einer dem anderen zur Unterhaltspflicht verdonnert wird. Wenn nein, müsste die dann Ex-Frau raus sein.
Kinder könnten auch zukünftig zur Zahlung verpflichtet sein. Aber das liefe auch nicht direkt ab sondern wieder übers Sozialamt.
Die Lebenspartnerin wird meiner Meinung nach als erstes herangezogen, da sie mit ihm direkt zusammenlebt und ihm ggf. zum Unterhalt verpflichtet ist, wie ein Ehepartner.

Rechtlich sich dagegen abzusichern, keine Ahnung. Habe mal was läuten hören, dass ein Kind sich der Zahlung entziehen kann wegen Verstoßens vom Elternteil.

Gruß
Astrid
_________________
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Astrid69
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.12.2004
Beiträge: 608
Wohnort: Magdeburg

BeitragVerfasst am: 22.09.05, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hier nur mal ein paar Überlegungen.

Der Mann pflegt einen angenehmen Lebensstil und kommt, wenn auch unregelmäßig, finanziellen Verpflichtungen nach. Er will sich nicht krankenversichern.
Man kann also vermuten, dass er momentan nicht hilfsbedürftig ist.

Zur Zahlung kann nur verpflichtet werden, wer unterhaltsverpflichtet ist und dies auch leisten kann.
Wenn die Noch-Ehefrau mit 2 Kindern unter enormen Kraftanstrengungen die Ausbildung der Kinder unterstützt, läßt sich wieder vermuten, dass dies unter finanziellen Engpässen verläuft. Damit ließe sich daraus schließen, dass eine Unterhaltspflicht wegen der Nichtleistbarkeit nicht besteht.

Tritt der Fall des Falles ein und der Mann könnte nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, müsste ein Antrag beim Sozialamt auf Kostenübernahme gestellt werden. Nach deren Vorleistung prüfen die dann natürlich, woher sie das Geld wieder bekommen könnten.

Ehefrau und Kinder können nur zur Zahlung verpflichtet werden, wenn der Mann und seine Partnerin nicht zahlen könnten. Außerdem müssten sie selbst soviel Einkommen erzielen, dass sie außer zu den eigenen Unterhaltsansprüchen für Frau und Kinder noch darüber hinaus Einkommen haben. Die Grenzen werden vom Sozialamt festgestellt. Meiner Meinung nach sind auch auch ziemlich hoch, bis man zur Zahlung verpflichtet wird.
Nach einer Scheidung käme es darauf an, ob einer dem anderen zur Unterhaltspflicht verdonnert wird. Wenn nein, müsste die dann Ex-Frau raus sein.
Kinder könnten auch zukünftig zur Zahlung verpflichtet sein. Aber das liefe auch nicht direkt ab sondern wieder übers Sozialamt.
Die Lebenspartnerin wird meiner Meinung nach als erstes herangezogen, da sie mit ihm direkt zusammenlebt und ihm ggf. zum Unterhalt verpflichtet ist, wie ein Ehepartner.

Rechtlich sich dagegen abzusichern, keine Ahnung. Habe mal was läuten hören, dass ein Kind sich der Zahlung entziehen kann wegen Verstoßens vom Elternteil.

Gruß
Astrid
_________________
Das ist meine persönliche Meinung. Die Antwort erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit/Richtigkeit.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
fagus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

Die wenigsten wissen vermutlich, dass selbst durch eine Scheidung bei der beide Partner auf gegeseitige Ansprüche wie z. b. Unterhalt und Rentenansprüche völlig verzichten keiner aus den Zahlungsverpflichtungen für den anderen raus ist.
Wird eine der beiden geschiedenen Parteien lange nach der Scheidung schwer krank und zum Sozialfall rechnet das Sozialamt zumindest einen Teil des Geldes bei dem anderen ehemaligen Partner an.
Zu vermeiden ist das höchstens wenn ein Anspruch auf Grundsicherung besteht, da die Freibeträge hier so hoch sind dass in den wenigsten Fällen jemand in Regress bzw. ´Sippenhaft´ genommen werden kann.

Gruss - Fagus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.