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alter Zeitmietvertrag

 
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Edith
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 86

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 14:17    Titel: alter Zeitmietvertrag Antworten mit Zitat

Hallo,
es geht um einen alten Zeitmíetvertrag mit Verlängerungsklausel, worin auch eine Staffelmiete vereinbart wurde (innerhalb von 6 Jahren wurde die Miete 2x um 5,-- Euro erhöht, somit keine unzumutbare finanzielle Belastung).
Bei alten Verträgen muss man die Kündigungsfristen einhalten, aber wie sieht es aus, wenn zugleich eine Staffelmiete vereinbart wurde.
Das Wohnverhältnis besteht seit 6 Jahren.
Kann der Mieter mit einer 3 monatigen Frist kündigen oder ist er an die Vorgaben des alten Mietvertraags gebunden?
Vielen Dank für ihre Hilfe!!!
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter kann mit 3 Monatsfrist kündigen, ausser es gibt eine Individualvereinbarung. Das dürfte vermutlich nicht der Fall sein. Allerdings ist eine Verlängerungsklausel wohl wirksam. Das bedeutet der Mieter kann zum Ablauf der Verlängerungsklausel mit 3 Monatsfrist kündigen.
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Edith
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 86

BeitragVerfasst am: 23.09.05, 14:46    Titel: noch eine Frage!!! Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort.
Aber bitte erlauben Sie mir noch ein "Nachhaken".
Die Klausel im Vertrag lautet:
Das Mietverhältnis beginnt am......1998 und endet am 31.12.2003.
Wir das Mietverhältnis nicht gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um 5 Jahre.

Es ist letztes Jahr durch den Mieter schon 1x verlängert worden.

Weiterhin ist in diesem Vertrag eine Staffelmiete vereinbart:
Die Miete erhöht sich ab 01.01.2001 um 5,-Euro
ab 01.01.04 um 5,--Euro-
danach wird der Mietzins neu verhandelt.

Was ist jetzt wirksam bzgl desrKündigung:
1. der Staffelmietvertrag oder
2. der Zeitmietvertrag mit Verlängerungsklausel??
Nochmal Danke und Gruß
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 08:40    Titel: Antworten mit Zitat

Die Verlängerungsklausel könnte unwirksam sein, da diese über 5 Jahre geht. Das ist für meine Begriffe etwas zu lang, wenn man die letzten BGH Urteile ansieht was Mindestlaufzeiten betrifft.
Es sollte ein Anwalt für Mietrecht konsultiert werden. Dieser kann anhand des Vertrages eine genauere und verbindliche Antwort abgeben können als dies hier im Forum jemals möglich ist.
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