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eine bekannte von mir will an der fachhochschule oldenburg ihren archtekten machen,nun hat sie volgendes problem.
sie ist 33 jahre alt ,,,hat 2 kinder und war bis oktober 2004 voll berufstätig.
sie hat nun den bescheid bekommen das sie angenommen ist.
ihr arbeitslosengeld mußte sie abmelden da sie ja als studentin den arbeitsmarkt nicht mehr zur verfügung steht.
nun das problem ....die bafögstelle hat ihren antrag auf bafög abgelehnt da sie sich ja in den vorhergegangenen jahren um einen platz an der fachhochschule hätte kümmern können.
sie gab an das sie gearbeitet hat um ihre beiden kinder zu ernähren und nicht vom sozialamt leben zu müssen.was nun vom arbeitsamt bekommt sie kein geld mehr,,,um wohngeld zu bekomen müßte sie arbeiten.bafög bekommt sie auch net....wo von soll sie nun leben...die von der behörde sagten zu ihr das sie wohl in einer gesetzesgrauzone steckt ..wer kann mir ratschläge geben.
gruß peter
3.) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn:
Nr. 1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat............
Nr. 3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.
Möglicherweise könnte die Bekannte einen Widerspruch gegen den ihren BAföG-Anspruch ablehnenden Bescheid vomXXXX einlegen, wenn eine der o.g. Ausnahmegründe (§ 10 Abs. 3 Satz 2. Nr. 1-3 BAföG) vorliegt und die Frist zur Widerspruchseinlegung noch nicht abgelaufen ist.
Die Bekannte sollte sich einmal mit der AStA-Sozialberatung unterhalten, die es bestimmt auch in Oldenburg gibt. Soweit ich weiß, ist Wohngeld zum Beispiel für ehemalige Bafög-Empfänger doch möglich, auch für Kinder kann man wenn die noch klein genug sind, Sozialhilfe beantragen. Für sie selbst sieht es aber schlecht aus, da kann sie nur versuchen, gegen den Ablehnungsbescheid vorzugehen, auch hier hilft die AStA-Sozialberatung.
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