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Betriebskosten: Nachzahlung von Grundsteuer 2000-2004

 
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RudiRakete1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 12:13    Titel: Betriebskosten: Nachzahlung von Grundsteuer 2000-2004 Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Mieter A wohnt seit Mai 1999 in der Mietwohnung dessen Mietvertrag sowohl die Kaltmiete als auch die Betriebskosten ausweist. Letztere werden in einer stichpunktartigen Aufzählungen genau spezifiert (hierin enthalten: 1) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, insbesondere Grundsteuer).

Die jährlichen Nebenkosten werden vom Vermieter B frist- und formgemäß im darauffolgenden Jahr an den Mieter A geschickt. Einzig die Grundsteuer wurde bis einschließlich der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 nicht genannt. Auch ein Vermerk in den Abrechnungen wie z.B. "vorbehaltlich der Grundsteuer", oder so ähnlich fehlte gänzlich. Die Abrechnung für das Jahr 2004 wurde vom Vermieter B noch nicht erstellt.

Nun erhält der Mieter A einen Brief vom Vermieter B indem er die Grundsteuer und Grundstücksgebühren i.H. von ca. 900 Euro ihm gegenüber geltend macht. Der Vermieter B (offensichtlich selbst über den verspätete/unerwartete Gebührenbescheid verwundert) erfährt telefonisch vom Gebührenamt, dass für jede einzelne Wohnung der Hebesatz ermittelt wird und dies erst jetzt abgeschlossen wurde. Der Gebührenbescheid wurde dem Schreiben beigefügt und ist tatsächlich erst jetzt erstellt worden.

Der Mieter A möchte sich gerne mit Vermieter B vergleichen und beispielsweise die Hälfte der (rückwirkenden) Kosten übernehmen, um die guten Beziehungen nicht zu gefährden - wie sieht es jedoch rechtlich aus?

Vielen Dank für Euren Input im voraus!!!

Freundliche Grüße

RudiRakete1
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 12:36    Titel: Re: Betriebskosten: Nachzahlung von Grundsteuer 2000-2004 Antworten mit Zitat

RudiRakete1 hat folgendes geschrieben::

wie sieht es jedoch rechtlich aus?


Die zureffendste Antwort auf diese Frage lautet - wie leider sehr oft bei Rechtsfragen - es kommt darauf an...
Die Rechtsprechung ist zu diesem Thema alles andere als eindeutig. Die Möglichkeiten reichen von Nachbelastung immer zulässig bis zu Nachbelastung zulässig, wenn ein Vorbehalt in der Abrechnung gemacht wurde bis zu Nachbelastung. Der Ausgang eines Streits um dieses Thema ist daher so vorhersehbar wie die Lottozahlen. Unter diesem Aspekt sollte ein Mieter sich ernsthaft überlegen, das 50%-Angebot des Vermieters anzunehmen.
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Yvonne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 16:23    Titel: Re: Betriebskosten: Nachzahlung von Grundsteuer 2000-2004 Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
RudiRakete1 hat folgendes geschrieben::

wie sieht es jedoch rechtlich aus?


Unter diesem Aspekt sollte ein Mieter sich ernsthaft überlegen, das 50%-Angebot des Vermieters anzunehmen.


So wie ich das lese, ist der 50%-Vergleich eine Idee des Mieters.
Meiner Meinung nach ist die volle Grundsteuer vom Mieter zu zahlen, da der Vermieter die Verspätung der Belastung nicht zu vertretetn hat.
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 10:37    Titel: Re: Betriebskosten: Nachzahlung von Grundsteuer 2000-2004 Antworten mit Zitat

Yvonne hat folgendes geschrieben::
RM hat folgendes geschrieben::
RudiRakete1 hat folgendes geschrieben::

wie sieht es jedoch rechtlich aus?


Unter diesem Aspekt sollte ein Mieter sich ernsthaft überlegen, das 50%-Angebot des Vermieters anzunehmen.


So wie ich das lese, ist der 50%-Vergleich eine Idee des Mieters.
Meiner Meinung nach ist die volle Grundsteuer vom Mieter zu zahlen, da der Vermieter die Verspätung der Belastung nicht zu vertretetn hat.


Wenn das Angebot vom Mieter stammt, sollte eben der Vermieter ernsthaft über die Annahme nachdenken. Die Ungewissheit über den Ausgang eines Streits bleibt die gleiche. Es geht hier auch weniger um die Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 sondern um Verwirkung. Immerhin hat der Vermieter mit den vorliegenden Abrechnungen einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
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