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Kündigung einer Mietwohnung

 
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schönheit
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Anmeldungsdatum: 25.09.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Auf dem Land

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 10:13    Titel: Kündigung einer Mietwohnung Antworten mit Zitat

Hallo,

Ich habe meine Mietwohnung zu der Gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt ( 3 Monate). Nun möchte ich schon früher, nach 2 Monaten aus der Wohnung. Kann ich dann für den letzten Monat nur die Kaltmiete bzw. Grundmiete zahlen?
Der Vermieter hat mir gesagt, das kann ich machen. Ihm ist das Egal, ob nun volle Miete oder die Grundmiete. Das kann ich nun halten wie ein Dachdecker, hauptsache er bekommt die Miete für den letzten Monat.
Was soll ich nun machen? Nun stehe ich zwischen Stamm und Borke. Welche Regelungen gibt es da im Mieterecht? Gibt es da überhaupt eine Regelung und wo kann ich das schwarz auf weiß nachlesen?

Wer kann mir dazu etwas sagen?

Grüß schönheit
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Es wird die volle Miete, also inklusive aller Nebenkosten fällig. Weil sonst könnte ja ein Mieter auch die Zahlung einstellen wenn er einen Monat im Urlaub ist. Dadurch das der Mieter nimmer in der Wohnung ist wirkt sich das auf die verbrauchsabhängigen Posten in den Nebenkosten aus. Das einfachste und sicherste ist die volle Miete zu bezahlen und die Wohnung dann ordentlich zurück geben am Ende der Frist.
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schönheit
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.09.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Auf dem Land

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Warum das, ich zahle doch die letzte Miete für Nov. schon im Okt. und ziehe dann zum 31.10. aus. Ich sehe das als Freikauf aus dem bestehenden Mietvertrag. Da bräuchte ich doch nur die Grundmiete zahlen. Ich verbrauche doch dann im Monat Nov. keine Nebenkosten, wie Heizung, Wasser etc. Da wird doch wieso ein Übergabeprotokoll gemacht, wo alle Zählerstände notiert sind.
Der Vermieter hat mir doch gesagt, das es ihm egal ist, was ich mache, ob nun Grundmiete o. Vollmiete.
Irgendwo muß doch das im Gesetz festgelegt sein und wo das steht.
Kann mir da nun einer was sagen, wo das steht im Mietgesetz? Oder unterliegt das einer freien Entscheidung jedes einzelnen Vermieters?
Ich glaube kaum, das das jeder Vermieter so frei Entscheiden kann. Die müssen sich doch auch auf Gesetzliche Vorlagen stützen, oder bin ich da falsch?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Es gehört zu den vertraglichen Pflichten eines Mieters die Miete zu zahlen, bis zum Ende des Mietvertrags. Zu der Miete gehört auch die Nebenkostenvorauszahlung oder Pauschale. Zahlt der Mieter diese nicht, verletzt er seine vertraglich auferlegten Pflichten. § 535 BGB Abschnitt 2. sagt das ganz klar aus "(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. ".
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 12:28    Titel: Antworten mit Zitat

schönheit hat folgendes geschrieben::
Warum das, ich zahle doch die letzte Miete für Nov. schon im Okt. und ziehe dann zum 31.10. aus. Ich sehe das als Freikauf aus dem bestehenden Mietvertrag. Da bräuchte ich doch nur die Grundmiete zahlen. Ich verbrauche doch dann im Monat Nov. keine Nebenkosten, wie Heizung, Wasser etc. Da wird doch wieso ein Übergabeprotokoll gemacht, wo alle Zählerstände notiert sind.
Der Vermieter hat mir doch gesagt, das es ihm egal ist, was ich mache, ob nun Grundmiete o. Vollmiete.
Irgendwo muß doch das im Gesetz festgelegt sein und wo das steht.
Kann mir da nun einer was sagen, wo das steht im Mietgesetz? Oder unterliegt das einer freien Entscheidung jedes einzelnen Vermieters?
Ich glaube kaum, das das jeder Vermieter so frei Entscheiden kann. Die müssen sich doch auch auf Gesetzliche Vorlagen stützen, oder bin ich da falsch?


Hier scheint jemand etwas überfordert...
Hier geht es um 2 verschiedene Dinge. Es kann eine Vereinbarung - gelegentlich auch Vertrag genannt - geben über die Beendigung des Mietverhältnisses. Mit dieser Vereinbarung werden die Bedingungen einer vorzeitigen Beendigung ausgehandelt. Es kann also Inhalt der Vereinbarung sein, dass das Mietverhältnis früher endet und der Mieter dafür eine Nettomiete zahlt. Einen Anspruch auf eine derartige Vereinbarung gibt es nicht.
Es besteht allerdings sehr wohl ein Anspruch des Vermieters aus dem bestehenden Mietvertrag, dass der Mieter alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bis zum Ende des Mietverhältnisses erfüllt. Das heißt nichts anderes, dass die vereinbarten Zahlungen für Nettomiete und Betreibskosten geleistet werden müssen.
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schönheit
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Anmeldungsdatum: 25.09.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Auf dem Land

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

Also verstehe ich das so, das ich mit dem Vermieter eine Vereinbarung machen kann, wenn er damit einverstanden ist. Und hier steht dann drin, das ich dann vorzeitig ausziehen kann und das ich dann für den letzten Monat eine Kalt bzw. Grundmiete zahle. Dann müßte er mich ja gehen lassen.

was kann ich noch tun?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hoffen das er sich darauf einlässt, einen Anspruch darauf haben Sie nicht. Sie sollten jede Vereinbarung, egal wie auch immer diese aussehen mag, schriftlich fixieren. Das dient bei Streitigkeiten vor Gericht als Beweis.
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