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Widerspruch gegen Wohngeldbescheid

 
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anna1
Gast





BeitragVerfasst am: 29.10.04, 11:48    Titel: Widerspruch gegen Wohngeldbescheid Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn man EInspruch gegen einen Wohngeldbescheid einlegt und dieser abgelehnt wird und man ist der Meinung es wäre unberechtigt, da der Widerspruch (eigentlich) hieb- und stichfest anhand von Gesetzestexten belegt ist (zumindest ist man ja selbst der Meinung), kann man dann noch einen Anwalt hinzuziehen oder wäre das unüblich und aussichtslos?
Ist davon auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung diesen Vorfall deckt? Also ich meine zu welchem Bereich zählt das?
Ja ja ich weiss, die 100% korrekte Antwort erhalte ich nur, wenn ich einen Anwalt konsultiere. Ich würde aber gern Erfahrungswerte oder Meinungen wissen.
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auaox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2004
Beiträge: 117
Wohnort: Bad Wildungen

BeitragVerfasst am: 29.10.04, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, solltest Du auf alle Fälle zuerst diese und DANN erst einen RA konsultieren. Die PRV übernimmt (bis auf Ausnahmen) nur Kosten für Rechtssachen, wenn Sie vorher aufgrund einer internen Prüfung eine Möglichkeit auf Erfolg sieht. Dabei wirst Du dann auch erfahren, ob diese besteht.
Alle Rechtskosten, die vor Prüfung des "Schadensfalles" anfallen, übernimmt die Versicherung i. d. R. nicht.
_________________
Ich bin nicht befugt, verbindliche Rechtsauskünfte zu erteilen. Alle meine Postings geben nur meine allgemeine persönliche Meinung zum Thema wieder. Wenn Sie Rechtsrat benötigen, wenden Sie sich bitte an eine dafür berechtigte Person.
- auaox -
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anna1
Gast





BeitragVerfasst am: 30.10.04, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

ich hab nich gefragt, wie die Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung funktioniert. Ich habe nach Meinungen und Erfahrungswerten gefragt, ob es sinnvoll ist, nach der Ablehnung des Widerspruches noch zu klagen. Und welcher Bereich der Versicherung (also zb nicht Strafrecht, Verkehrsrecht etc.) dafür zutrifft.
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Gastx
Gast





BeitragVerfasst am: 30.10.04, 21:09    Titel: Antworten mit Zitat

anna1 hat folgendes geschrieben::
ich hab nich gefragt, wie die Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung funktioniert. Ich habe nach Meinungen und Erfahrungswerten gefragt, ob es sinnvoll ist, nach der Ablehnung des Widerspruches noch zu klagen. Und welcher Bereich der Versicherung (also zb nicht Strafrecht, Verkehrsrecht etc.) dafür zutrifft.


Wohngeld ist Sozialrecht (oder als übergreifender Bereich: Verwaltungsrecht). Bei sehr vielen Rechtsschutzversicherungen ist das nicht enthalten. Deshalb ist es schon sinnvoll, vorher bei der Versicherungsgesellschaft nachzufragen.

Es ist schon möglich, daß in Wohngeldsachen ein darin erfahrener Anwalt auch gegen einen Widerspruchsbescheid erfolgreich vorgehen kann. Es kommt natürlich darauf an, wo der - eventuelle - Fehler liegt. Allerdings sollte man beachten, daß "Volljuristen" in den meisten Fällen Sozialrecht in ihrem Studium nicht belegt und sich auch später nie damit befaßt haben. Der Verwaltungsbeamte, der den Widerspruchsbescheid erlassen hat, ist deshalb in diesem Thema wahrscheinlich wesentlich kompetenter als die meisten Rechtsanwälte.
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anna1
Gast





BeitragVerfasst am: 31.10.04, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Genau das wollte ich wissen. Klingt natürlich nicht besonders aufmunternd :-/
Ich schau mal in meinen Papieren nach, ob meine RV die Bereiche abdeckt. Danke!
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anna1
Gast





BeitragVerfasst am: 31.10.04, 14:12    Titel: Antworten mit Zitat

Also die Teilbereiche Sozialgerichts-Rechtsschutz und Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz sind mit drin. Ist das das was du meinst @Gastx? Hab keine blasse Ahnung ...
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Gastx
Gast





BeitragVerfasst am: 31.10.04, 14:32    Titel: Antworten mit Zitat

anna1 hat folgendes geschrieben::
Also die Teilbereiche Sozialgerichts-Rechtsschutz und Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz sind mit drin. Ist das das was du meinst @Gastx? Hab keine blasse Ahnung ...


Ja, für Wohngeld sind die Verwaltungsgerichte zuständig (obwohl es Sozialrecht ist).
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