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Anwaltskosten
Gegenstandswert: 9.387,31 € (3x Jahreskaltmietzins) --> 923,40
1,9 Geschäftsgebühr §§13, 14 Nr. 2400 VV RVG
Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,6 wegen 3 Auftraggebern -
das sieht mir recht deutlich nach sog. gebührenüberhöhung aus. wenn mir solche kostenrechnungen vorgelegt werden, werde ich regelmäßig sauer. geld verdienen ist ja eine sache, aber korrekt mag es dabei dann schon zugehen. meine antworten auf solche rechnungen sind in der regel nicht sonderlich diplomatisch, ich füge dann schon mal schlicht kopien der vorschriften bei, mit der frage, ob man denn des lesens mächtig sei und man sich gern wieder melden könne, wenn man die anlagen studiert hätte... es sind solche schwarzen schafe, die den ruf einer ganzen branche versauen, man könnte kot**.
naja, aber sachlich (immer vorausgesetzt, es geht wirklich nur um eine wohnung):
- der gegenstandswert ist schlicht falsch berechnet, die herren RAe scheinen sich (absichtlich?) nicht im gkg auszukennen, obwohl das eigentlich zu den grundkenntnissen gehört. denn bei wohnraummietverhältnissen ist der sog. gebührenstreitwert auf eine jahresmiete beschränkt, und es ist nur noch streitig, ob denn nun die kalt- oder die warmmiete heranzuziehen ist. dabei ist die laufzeit egal.
- die erhöhungsgebühren gibt es nur dann, wenn es sich tatsächlich um mehrere auftraggeber handelt, und das ist zB dann NICHT der fall, wenn es sich um eine gbr handelt, die da vermietet hat... (die entsprechende entscheidung des bgh ist aber schon mehr als 4 jahre alt und hat damals derart viel staub aufgewirbelt, daß eigentlich nur nicht- juristen davon nichts wissen müssen).
gruß
obehre _________________ Dieser Beitrag ist meine Meinung, nichts weiter, insbesondere kein Rat oder dergleichen.
Wobei die Frag der Fehlberechnung immer noch nicht klärt, ob der Vermieter grundsätzlich bei der ersten Ordentlichen Kündigung anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten hat.
Weil ich mir denke, das ein Vermieter pauschal gesehen in der Lage sein sollte, eine solche Kündigung ohne Hilfe zu schreiben, weil es ja sein Job ist.
Wobei die Frag der Fehlberechnung immer noch nicht klärt, ob der Vermieter grundsätzlich bei der ersten Ordentlichen Kündigung anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten hat.
das hängt im wesentlichen davon ab, ob der vermieter tatsächlich die anwaltskosten als posten eines schadenersatzanspruchs geltend machen kann, setzt also einen schadenersatzanspruch voraus. im falle der (fristlosen) kündigung wegen zahlungsverzugs ist die frage recht einfach: die miete war zum dritten werktag fällig, nicht gezahlt, also verzug, und der anwalt gehört dann zum verzugsschaden.
ansonsten ginge es nur, wenn dem mieter eine sonstige schuldhafte verletzung vertraglicher verpflichtungen vorgeworfen werden kann, die der mieter trotz abmahnung nicht abstellt. und da liegt der punkt: da der anspruch erst nach abmahnung entsteht, würden kosten für die abmahnung selbst nicht ersatzfähig sein, im falle der kündigung nach abmahnung aber schon.
was das selberschreiben anbelangt: besser nicht. die fehlerquellen gerade im wohnraummietrecht sind - angefangen von formfehlern bis hin zum unterlassenen widerspruch nach 545 - derart vielfältig, dass man es besser bleiben lassen sollte, wenn man sich nicht wirklich gut auskennt.
gruß
obehre _________________ Dieser Beitrag ist meine Meinung, nichts weiter, insbesondere kein Rat oder dergleichen.
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