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Hallo, ich habe da mal eine allgemeine Rechtsfrage.
Angenommen, Frau A verursacht durch Unachtsamkeit einen Wasserschaden an der teuren Videokamera von Herrn B.
Diese Videokamera ist erst wenige Monate alt, wurde aber (durch damals vorherrschende Sonderkonditionen des Arbeitgebers von Herrn B) für ca. 50% des damals üblichen Marktpreises (2000€ Marktpreis, 1000€ Kaufpreis) gekauft.
Mittlerweile hat Herr B den Arbeitgeber gewechselt und keinen Zugang mehr zu derartigen Konditionen, was auch der Haftpflichtversicherung von Frau A mitgeteilt wird.
Die Kamera wird von einem Gutachter der Versicherung untersucht und als "Totalschaden" aber "optisch neuwertig" bewertet.
Als Zeitwert setzt er 80% vom Kaufpreis, also 800€ an, der aktuelle Marktpreis für ein gleiches Modell selben Alters im selben Zustand beträgt aber ca. 1400€.
Auch auf Nachfragen beharrt die Versicherung darauf, dass der Zeitwert anhand des Rechnungsbetrages errechnet wird und nicht daran, wieviel ein vergleichbares Modell auf dem Markt kostet.
Ist dies rechtens oder hat Herr B Anspruch darauf, dass er quasi gleichgestellt wird wie vor dem Schadensfall, sprich ein gleichwertiges Gerät erstattet bekommt?
Ist es nicht so, dass der zum Zeitpunkt des Kaufs vorherrschende Marktpreis minus Wertverlust durch Abnutzung, etc. (also im Beispiel z.B. 80% von 2000€ = 1600€) maßgeblich ist?
Vielen Dank für die (hoffentlich zahlreichen ) Einschätzungen.
Sie können bei der Berechnung des Schadens bzw. des Zeitwertes grundsätzlich nur von dem Betrag ausgehen, den Sie auch tatsächlich für einen Gegenstand lt. vorzulegender Rechnung bezahlt haben. Alles andere würde bedeuten, daß Sie sich auf Kosten der Versicherung bzw. der Versichertengemeinschaft aus dem Schadensfall ungerechtfertigt bereichern würden.
hm, ich bin mir da nicht ganz sicher, deshalb hab ich mich bisher zurückgehalten.
die meinungen gehen da wohl auseinander:
die einen die sagen: es wird vom tatsächlich bezahlten wert ausgegangen und davon die abzüge gemacht,
und die anderen die sagen:
man geht von dem wert aus den man heute (!) für ein gleichwertiges gerät zahlen muss und macht davon die zeitwertabzüge. dieser meinung schließe ich mich an...
der geschädigte muss ja so gestellt werden, als ob der schaden nicht passiert wäre. also, er hat anspruch auf den wert, den das teil zum schadenzeitpunkt noch hatte. wenn nun einer durch viel glück/supersonderrabattaktionen einen artikel für 50% des normalen preises ergattert hat, dann müsste man im schadenfall vom wert ausgehen, der für ein gleichwertiges teil "heute" (bzw. zum schadenzeitpunkt) aufgewendet werden muss, abzgl. zeitwertabzüge...und dabei natürlich berücksichtigen, dass u.u. "heute" -vorallem im bereich elektronischer geräte- ein gleichwertiges gerät deutlich günstiger zu erwerben ist als zum kaufzeitpunkt. dieser wert kann aber immer noch über dem damals tatsächlich gezahlten preis liegen und von diesem wert müsste man ausgehen-> meine meinung, ohne anspruch auf gültigkeit _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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