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Die Frage bezieht sich auf ein seit Jahren getrenntlebendes Ehepaar mit beiderseitigen Scheidungsabsichten.
Partner A hat einen festen RA einer bestimmten Kanzlei. A möchte weiterhin eine friedliche Scheidung und begibt sich nur nach Bedarf (Fristeinhaltung, Antwort Gegenseite) zum RA.
A hat keine privaten Kontakte zum RA.
Partner B ist Angestellter einer Firma, die verschiedene RA-Kanzleien betreut.
Nun hat B im Laufe der Jahre einen festen Kundenstamm in den Kanzleien aufgebaut.
B berechnet nicht alle erbrachten Leistungen und verschiedene RA revanchieren sich, indem sie für B im Rahmen der Scheidung Schriftstücke mit Forderungen an die Gegenseite (A) verfassen.
A sind nunmehr 6 versch. RA von der Gegenseite bekannt, die für Partner B tätig sind.
Der Streitwert wird durch B bewusst in die Höhe getrieben.
Lt. RA von A liegt der Streitwert derzeit bei 8000 €, die Rechnung für den RA dürfte ähnlich ausfallen, ein Vorschuss von 1000 € wurde gefordert, die Ratenzahlung erstmal auf den Vorschuß für A genehmigt.
Ist es korrekt, dass ein RA das Honorar mit anderen Leistungen verrechnen darf bzw. auf Grund Freundschaft zum Mandant garkeine Rechnung gestellt wird?
Die Frage bezieht sich auf ein seit Jahren getrenntlebendes Ehepaar mit beiderseitigen Scheidungsabsichten.
Partner A hat einen festen RA einer bestimmten Kanzlei. A möchte weiterhin eine friedliche Scheidung und begibt sich nur nach Bedarf (Fristeinhaltung, Antwort Gegenseite) zum RA.
A hat keine privaten Kontakte zum RA.
Partner B ist Angestellter einer Firma, die verschiedene RA-Kanzleien betreut.
Nun hat B im Laufe der Jahre einen festen Kundenstamm in den Kanzleien aufgebaut.
B berechnet nicht alle erbrachten Leistungen und verschiedene RA revanchieren sich, indem sie für B im Rahmen der Scheidung Schriftstücke mit Forderungen an die Gegenseite (A) verfassen.
A sind nunmehr 6 versch. RA von der Gegenseite bekannt, die für Partner B tätig sind.
Der Streitwert wird durch B bewusst in die Höhe getrieben.
Lt. RA von A liegt der Streitwert derzeit bei 8000 €, die Rechnung für den RA dürfte ähnlich ausfallen, ein Vorschuss von 1000 € wurde gefordert, die Ratenzahlung erstmal auf den Vorschuß für A genehmigt.
Ist es korrekt, dass ein RA das Honorar mit anderen Leistungen verrechnen darf bzw. auf Grund Freundschaft zum Mandant garkeine Rechnung gestellt wird?
Ein singulärer Fall, Helena,
wird nich dadurch zu einem allgemein interessierenden Thema des anwaltlichen Berufsrechts, dass er anonymisiert wird.
Zudem führt diese Form der Anonymisierung dazu, dass wesentliche Punkte fehlen, die eine Beurteilung allererst ermöglichen würden. Sie können zudem ganz sicher sein, dass die Gegenseite den Sachverhalt völlig anders darstellen würde.
Rechtsberatung, die hier nicht vorgesehen ist, ist auch dann Rechtsberatung, wenn man nicht weiß, wem sie erteilt wird. _________________ Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 29.10.04, 15:56 Titel:
Helena hat folgendes geschrieben::
Was genau soll ich tun, um eine Antwort zu erhalten? Auf welche Punkte soll ich genauer eingehen?
mfG
Helena
Das ist ein Mißverständnis, Helena:
Es soll und kann - in welcher Form auch immer die Frage gestellt wird - hier im Forum aus vielerlei Gründen keine Beratung zu Einzelfällen erfolgen.
Es soll und kann aber hier auch nicht das Verhalten von Anwälten in Einzelfällen Gegegnstand der Diskussion sein.
Haben Sie dafür bitte Verständnis. _________________ Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
Bin noch da aber zugegebenermassen sehr irritiert.
Lt. Knigge dachte ich, es wäre korrekt, von A und B zu reden, um den anderen eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen.
Könntet ihr mich bitte aufklären, wie ich hätte anders formulieren, schreiben sollen, um eine Antwort zu erhalten?
Falls ich RA im allgemeinen auf den Schlips getreten bin, kann ich versichern, dass das nicht meine Absicht war.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 31.10.04, 11:57 Titel:
> Lt. Knigge dachte ich, es wäre korrekt, von A und B zu reden, um den anderen eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen.
Dennoch ist und bleibt "Ist es korrekt, dass ein RA das Honorar mit anderen Leistungen verrechnen darf bzw. auf Grund Freundschaft zum Mandant garkeine Rechnung gestellt wird?" keine Frage des anwaltlichen Berufsrechts.
Im übrigen darf jeder Dienstleister sein Honorar "mit anderen Leistungen verrechnen".
Und was für einen Nutzen hätte es für Sie, wenn der gegnerische Anwalt seinem Mandanten keine Rechnung stellt (aus welchem Grund auch immer)?
Leider schlagen hier immer wieder Leute auf, deren einzige Fragemotivation zu sein scheint "Ich habe einen Prozeß verloren, wie kann ich jetzt gegenüber dem Gegenanwalt nachkarten?". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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[quote="Michael A. Schaffrath...Leider schlagen hier immer wieder Leute auf, deren einzige Fragemotivation zu sein scheint "Ich habe einen Prozeß verloren, wie kann ich jetzt gegenüber dem Gegenanwalt nachkarten?".[/quote]
nein, so ist das nicht richtig. ich führe keinen prozeß, geschweige denn gegen einen RA und demzufolge habe ich auch keinen prozeß verloren.
was steht im gesetz bzgl. honorarpflicht geschrieben? es dürfte tabellen geben, aus denen die gebühren hervorgehen. steht in der gebührenordnung, dass B mit seinem RA ins bett gehen darf und diverse leistungen dadurch abgegolten werden?
streitwert 12 löffel = 1 kuss? steht ein kuss in der honorarordnung und hat gegenüber der kammer bestand?
ich würde mich freuen, wenn man zu dem kern meiner frage zurückkehren würde.
ich würde mich über eine prinzipielle antwort freuen und nicht über angegriffene egos, was nicht in meinem interesse steht.
(@Ma*u v. O.-F.
sorry, ich musste das Bsp. bringen, die forumianer verstehen es sonst nicht)
je mehr ich über eure aussagen nachdenke, desto mehr zweifel kommen mir.
da ich auch im behördlichen 'dienstleistungsservice' arbeite, kann ich mir einfach nicht vorstellen, dass meine tatsächlich erbrachte leistung in naturalien begleichbar wäre. selbst hätte ich nichts dagegen, darf ich bspw. keine couchgarnitur annehmen, um denjenigen betroffenen von der zahlungspflicht zu befreien. das grenzt an korruption!
sind wirklich alle dienstleistenden korrupt und die antwort fällt aufgrunddessen so aus
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 31.10.04, 15:38 Titel:
Helena hat folgendes geschrieben::
was steht im gesetz bzgl. honorarpflicht geschrieben? es dürfte tabellen geben, aus denen die gebühren hervorgehen. steht in der gebührenordnung, dass B mit seinem RA ins bett gehen darf und diverse leistungen dadurch abgegolten werden? streitwert 12 löffel = 1 kuss? steht ein kuss in der honorarordnung und hat gegenüber der kammer bestand?
ich würde mich freuen, wenn man zu dem kern meiner frage zurückkehren würde.
ich würde mich über eine prinzipielle antwort freuen und nicht über angegriffene egos, was nicht in meinem interesse steht.
mfG
Helena
Sie wollen den Zweck des Forums nicht verstehen, Helena. Das ist legitim, so wie es legitim ist, dass wir dann Ihre Fragen nicht akzeptieren und notfalls löschen.
So einfach ist das! Oder wollen Sie in allem Ernst behaupten, es sei eine allgemein interessierende Frage des Anwaltlichen Berufsrechts, ob ein Anwalt sich seine Honorare durch Liebesdienste bezahlen lassen kann oder soll oder darf?
Das mag Sie - aus welchen denkwürdigen Gründen auch immer - interessieren, aber das mögen Sie bitte sonstwo austragen.
Was Sie hier in Wirklichkeit suchen, ist irgendein geschwätziger Trottel, der sich möglichst noch als Anwalt oder Jurist ausgeben soll, der Ihnen empört bestätigt, "Das darf ein Anwalt doch nicht!!!!", um dann irgend einem, der Ihre Fantasie durcheinandegebracht hat, sagen zu können: "Mir hat ein Anwalt im Internet bestätigt, ....." Dafür ist das Forum nicht da!
Und zum Grundsatz: Ein Fachforum, wie dieses, ist - anders als ein Quasselchat zum Zeitvertreib - dafür vorgesehen, fachlich interessante Diskussionsbeiträge (und nicht in erster Linie Fragen) einzubringen, um damit weitere, möglichst fachlich kompetetnte Diskussionsbeiträge zum selben Thema auszulösen.
Es ist nicht dafür vorgesehen, Fragen - in welcher versteckten oder verbogenen Form auch immer - zu einzelnen Fällen zu beantworten, so lange darin keine allgemein interessierende Frage zu erkennen ist. Ob einer Frage eine solche Qualität innewohnt, müssen nun einmal die Moderatoren und Mitglieder des FDR-Teams entscheiden.
Dem entsprechend sind die Beiträge immer Beiträge für die Allgemeinheit der Teilnehmer und keine Antworten spezifisch an den Fragesteller, von denen sich ja allen Ernstes einige gelegentlich beklagen, warum ihnen denn niemand antwortet und wozu das Forum denn dann da sei.
Zu dem "Kern Ihrer Frage" aus der unteren Abteilung der Schmutzwäsche kann es hier keine sinnvolle Diskussion geben, weil sie berufsrechtlich völlig belanglos ist. Wenn Sie im Forum für Steuerrecht gefragt hätten, wie der Umstand zu beurteilen ist, dass ein Steuerpflichtiger Gewerbetreibender oder Selbständiger eine Gegenleistung in Naturalien - welcher Art auch immer - erhält, dann wäre Ihnen dort auf diese noch eher allgemein interssante Frage gesagt worden, dass er den Gegenwert dann gleichwohl als Einnahme versteuern muß. Aber das interessiert sie ja nicht, weil es offensichtlich in Ihrer angedeuteten Schlammschlacht nicht als Waffe taugt. _________________ Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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