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Anmeldungsdatum: 17.09.2005 Beiträge: 7 Wohnort: Ettlingen bei Karlsruhe
Verfasst am: 26.09.05, 21:48 Titel:
§ 50 Abs. 3 BRAO:
Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
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