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Freischaffend, Aufnahme einer verspfl. Arbeit (GKV?)

 
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Dahyo
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 23:54    Titel: Freischaffend, Aufnahme einer verspfl. Arbeit (GKV?) Antworten mit Zitat

Ersteinmal.... l ein Hallo an alle hier diskutierenden.

Eine komplizierte Situation, welche ich in versch. Szenarien noch in anderen Unterforen besprechen möchte. Allerdings muss ich die Hintergründe hier auch kurz umreißen um einen einigermaßen, gesunden Gesamtüberblick für die "Rat Spender" schaffen zu können.

Folgende Situation ist mir unklar:
1 Frau hat nach Verlust Ihrer Arbeit (Oktober2004) keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Sie hat sich bis Februar (2005) nicht arbeitslos gemeldet noch Bezüge des Sozialamtes bekommen. Sie hat sich nicht freiwillig bei ihrer bisherigen GKV weiterversichert. Im Febr. 05 hat sie sich als freischaffende beim Finanzamt eine Steuernummer geben lassen um ihre "selbstständige Beschäftigung" auszu üben. Hat sich aber auch nicht Privat versichert. Die Person ist 36 Jahre alt & alleinerziehend (ihr geschiedener Mann ist nicht auffindbar; Wohnort x abgemeldet keine erneute Anmeldung in BRD), sie ist extrem verschuldet (~100Tsd.), das Kind ist 15 Jahre alt und auch seit 11 Monaten ohne krankenversicherungsschutz. Ihre Selbstständige Tätigkeit möchte sie weiterhin ausüben, aber mangels Auftragslage möchte sie zuzüglich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (Lohnsteuerpflichtig) aufnehmen, um ihr Einkommen zu sichern.

Nach meinen Informationen kann sie nicht mehr in die GKV kommen, ausser sie gibt ihre Selbstständigkeit (keine angemeldetes Gewerbe) auf.
Wenn sie aber ihre Selbsständigkeit weiterhin als in der Art eines Feierabendgewerbes ausübt und nicht mehr im Sinne einer Hauptberuflichen Selbsständigkeit, kann sie dann doch zuzüglich zu ihrer freischaffenden Tätigkeit in einer GKV aufgenommen werden?

Bei diesem "inszeenierten Fall" muss ich zuzätzlich hinzufügen das über dem Haupt der Frau ein Damaikoles (schreibt man das so??) Schwert am seidenen Faden im Sinne eines "ruhenden / nicht geschlossenden" Vormundschaftsverfahrens schwebt. Das Kind war schon einmal entnommen und sie besaß zu der Zeit keinerleih Sorgerecht mehr. Nach Einbringung eines "Dritten" bekam sie das Kind und das Sorgerecht zurück.
Das Jugendamt besitzt eine sehr umfangreiche, eher abträgliche Akte über die Situation Mutter / Kind. Das Kind selbst war durch versch. Situationen auf einer Sonderschule für Erziehungsschwierige. Die "dritte Person" hat es geschafft das das Kind mittlerweile auf eine Regel Hauptschule geht und auch das aggresive Verhalten abgelegt hat, macht sich aber enorme Sorgen um den mangelnen Versicherungsschutz des KIndes. Daher hat dieser immer wieder versucht die Mutter zu einem Versicherungsschutz (zumindest fürs Kind) zu überreden, aber aus Kostengründen (zunächst freiwillige Weiterversicherung in der vorherigen GKV, später privat Versicherung) wurde das bis dato von der Mutter abgelehnt.
Jetzt die Idee eine versicherungspflichtige Tätigkeit oberhalb der 400€ Schwelle aufzu nehmen, diese als Teilzeit auszu üben und ihre freischaffende Tätigkeit sozu sagen auch als Teilzeit fort zu führen (da sie diese auf keinen Fall aufgeben möchte).
Dadurch soll die Mutter wieder krankenversichert werden und so auch das Kind.

Wenn dieses nicht möglich sein sollte (Nicht Aufgabe der freischaffenden Tätigkeit), welche Möglichkeiten bestehen noch um zumindest das Kind in irgendeiner Form zu versichern ??

Ich würde mich sehr freuen, wenn sich hier jemand "rein hypothetisch" für diese Sachlage interessiert und mir Ratschläge, Gesetzes Hinweise ua. vermitteln könnte.

mit freundlichem Gruss Dahyo
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Das Kind kann auch bei dem Vater gesetzlich versichert werden (sofern dies nicht der "verschollene" Mann ist).

Die Mutter ist dann versicherungspflichtig, wenn Sie nicht hauptberuflich Selbstständig ist. Um zu Prüfen, ob eine nebenberufliche Selbstständigkeit neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht, so muss verglichen werden, wie viele Stunden beide Beschäftigungen in Anspruch nehmen, wie hoch der Verdienst aus beiden Beschäftigungen ist, etc.

Nur wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung in jeder Hinsicht die Selbstständigkeit überschreitet, besteht Versicherungspflicht, ansonsten besteht eine hauptberufliche Selbstständigkeit und eine Versicherungspflicht besteht nicht.
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