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Verfasst am: 27.09.05, 16:08 Titel: Haftpflicht bei Freundschaftsdiensten
Hallo,
angenommen eine Person A, die sich ziemlich gut mit (beispielsweise) Bügeleisen auskennt, hilft einer Person B, die mit A befreundet ist, beim Aufrüsten seines Bügeleisens. Die beiden stellen die Arbeit ohne Ergebnis ein, da das Bügeleisen nun nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert, auch nicht durch Wiederherstellen des Ausgangszustandes. Ein Bügeleisenexperte stellt nun fest, dass wichtige Bestandteile des Bügeleins nicht mehr funktionieren und erklärt das Bügeleisen für schrottreif.
Ist es in diesem Fall möglich, dass über die Hapfplicht von A zu beheben? Gäbe es eine Chance so einen finanziellen Ausgleich für das Bügeleisen zu erhalten, welches B eigentlich dringend brauch...
Ich denke jedem ist klar, dass es um Computer geht, aber fand die Idee mit dem Bügeleisen so lustig, dass ich es gleich ma im ganzen Beitrag genommen hab...außerdem soll es ja so fiktiv wie möglich sein _________________
du kannst hier im Forum ein bisschen suchen oder auch bei Google mit den Suchbegriffen "Haftpflicht Gefälligkeit Haftuingsausschluss" eine Menge Treffer landen.
Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung angenommen, dass bei Hilfeleistungen, die man gefälligkeitshalber und unentgeltlich erbringt, ein "stillschweigender Haftungsausschluss" besteht, zumindest für Schäden, die nicht grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers wird die
Haftung und somit den Schadenersatz vermutlich mit dieser Begründung ablehnen.
Ich geh mal davon aus, dass B nicht beruflich Computer umrüstet/repariert; ansonsten wäre die Geschichte in der PHV des B ohnehin ausgeschlossen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Das hängt entscheidend von den Bedingungen der betroffenen Haftpflichtversicherung ab.
Man müsste also mal im Versicherungsschein nachlesen, ob Gefälligkeitsschäden ein- oder ausgeschlossen sind.
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