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Verfasst am: 28.09.05, 11:27 Titel: Gängige Praxis bei Hotelzimmerstornierung?
Ich habe für eine von mir betreute 5-köpfige Reisegruppe aus Frankreich zwei Wohnungen für 3 Nächte in einem deutschen Appartementhotel gebucht.
Einen Tag vor der Anreise konnten 2 Leute wegen Krankheit nicht mehr kommen, d.h. es wurde nur noch eine Wohnung gebraucht. Die Wirtin verlangt nun für die leerstehende Wohnung den vollen Preis für 3 Nächte minus 20%.
Die Gäste weigerten sich, dies zu zahlen, mit der Begründung dass man ein Hotelzimmer jederzeit ohne Extrakosten stornieren kann. Das sei auf der ganzen Welt so... Es sei denn, die Kündigungsbedingugen seien vorher explizit festgelegt worden (z.B. in der Reservierungsbestätigung). Ich habe da meine Zweifel.
Was meinen die Experten dazu? Kann ich ein Hotelzimmer jederzeit ohne Kosten stornieren, sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden oder hat das Hotel das Recht, eine Stornogebühr von "Zimmerpreis minus 80%" zu verlangen?
Seit wann können denn Hotelbuchungen kostenlos storniert werden?
Das ist m. E. nur dann der Fall, wenn dies zuvor ausdrücklich so vereinbart worden ist.
Mir sind auch Fälle bekannt, in denen nach einem Storno 100% der Hotelkosten gezahlt werden mussten (je nachdem, wann die Stornierung erfolgt).
Auszug aus den allgemeinen Bedingungen des Hotelverbands Deutschland:
"Rücktritt vom Hotelaufnahmevertrag (Stornierung von Hotelzimmern)
Der Gast hat weder ein Recht noch besteht eine Verkehrssitte auf "sanktionslose" Stornierung seines gebuchten Hotelzimmers .
Gemäß § 535 BGB, der den wesentlichen Inhalt des Hotelfaufnahmevertrages bestimmt , hat der Hotelier (Vermieter) dem Gast (Mieter) den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter seinerseits ist zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet. Gemäß § 537 S. 1 BGB wird der Mieter von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Im übrigen gilt auch hier der Grundsatz "pacta sunt servanda", d. h., ein Vertrag kann nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden. Folglich kann die Buchung eines Hotelzimmers nicht einseitig vom Gast rückgängig gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von Fristen und Gründen für die Abbestellung. Ausnahme: Die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich vereinbart oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Der Hotelier hat gem. § 535 Satz 2 i. V. m. 537 Satz 1 BGB auch im Falle des Nichterscheinens des Gastes einen Erfüllungsanspruch auf den gesamten Übernachtungspreis. Der Erfüllungsanspruch ist im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch auch umsatzsteuerpflichtig.
Ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile
Anrechnen lassen muß sich der Hotelier gem. § 537 Satz 2 BGB allerdings die ersparten Aufwendungen oder diejenigen Vorteile, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Hotelzimmers erlangt.
Ersparte Aufwendungen sind z. B. Reinigungskosten, Verpflegungsleistungen etc. Die Höhe der anzurechnenden Ersparnisse richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Die Rechtsprechung hält bei einem Zimmer mit Frühstück eine Ersparnis von 10% des Zimmerpreises für angemessen . Diese 10%-Regelung liegt auch unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag zugrunde, welche vom Bundeskartellamt genehmigt wurden.
Im übrigen muß sich der Hotelier den Vorteil anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Die Beweislast für einen solchen Vorteil trägt aber der Gast (Mieter). Keinesfalls muß sich der Hotelier intensiv um eine Weitervermietung bemühen. Eine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB findet hier keine Anwendung, da es sich um einen Erfüllungsanspruch und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt .
Der Hotelier (Vermieter) darf sich allerdings auch nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen .
Der Gast kann als Beweis auch nicht die Belegungsrate des Hotels heranziehen, denn selbst wenn diese trotz Rücktritt des Gastes steigt oder gleich bleibt, muß dieser zahlen. Der Beweis, daß der Hotelier die Zimmer weitervermietet hat, ist erst erbracht, wenn der Hotelier dem Gast die versprochenen Zimmer nicht mehr zur Verfügung stellen kann, z. B. wenn er ausgebucht ist.
- wenn nun weder auf der Internetseite, noch beim Buchungsvorgang noch auf der Buchungsbestätigung eine Vereinbarung oder Hinweis auf Stornogbedingungen gewesen wäre, gelten die eben oben angeführten allgemeinen Bedingungen der Beherbergung.
Ein Frage hätte ich aber noch.
In meinem konkreten Fall gibt es keine offizielle (schriftliche) Buchungsbestätigung. Die Reservierung erfolgte formlos per E-Mail.
Nun könnte man ja auch behaupten, es gibt ja gar keinen "Beweis", dass das Zimmer überhaupt gebucht war. Daher sind dafür also auch keine Stornogebühren zu zahlen (?).
Oder zählen per E-Mail getätigte Absprachen auch? (In der E-Mail-Bestätigung an mich steht im Wortlaut: "Lieber Herr ... ! Ich habe bereits 2 Appartements für die Gruppe vom ... bis .... reserviert")
wenn nun weder auf der Internetseite, noch beim Buchungsvorgang noch auf der Buchungsbestätigung eine Vereinbarung oder Hinweis auf Stornogbedingungen gewesen wäre, gelten die eben oben angeführten allgemeinen Bedingungen der Beherbergung.
Kleine Korrektur: Nicht die zitierten allgemeinen Bedingungen gelten, sondern das (darin völlig richtig wiedergegebene und zitierte) Mietrecht - es sei denn, sie wurden in den jeweiligen Beherbergungsvertrag wirksam einbezogen.
@amarbs: Für Beherbergungsverträge ist die Schriftform nicht erforderlich - selbst ein mündlich oder "halb-schriftlich" (E-Mail) geschlossener Vertrag gilt also.
Oder zählen per E-Mail getätigte Absprachen auch? (In der E-Mail-Bestätigung an mich steht im Wortlaut: "Lieber Herr ... ! Ich habe bereits 2 Appartements für die Gruppe vom ... bis .... reserviert")
Natürlich, zählt auch eine eMail! Diese ist dem Fax, oder Brief gleichgestellt und somit eine Willenserklärung unter Abwesenden.
Es ist durchaus möglich, dass es länderweise Unterschiede gibt. Es gibt aber auch ein inernationales Beherberungsabkommen. Es hängt also immer davon ab, wo was wie vereinbart (oder eben nicht wurde).
Zu der Behauptung, man könne Hotelzimmer jederzeit kostenfrei stornieren: Ich kenne zahlreiche Hotels, die in der Hochsaison z.B. 40 Tage vor Anreise bei einem Storno 100% verlangen.
Verfasst am: 28.09.05, 14:30 Titel: Re: Gängige Praxis bei Hotelzimmerstornierung?
amarbs hat folgendes geschrieben::
Kann ich ein Hotelzimmer jederzeit ohne Kosten stornieren, sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden oder hat das Hotel das Recht, eine Stornogebühr von "Zimmerpreis minus 80%" zu verlangen?
Nein @smile123, ich habe die Frage eher so verstanden, dass, wenn nichts anderes vereinbart wäre, man doch kostenfrei zurücktreten könnte. Aber das haben wir ja geklärt, dass dem nicht so sei.
Was du ansprichst, ist, wenn schon von vorner herein in einer Ausschreibung oder den AGB's hohe Stornogebühren ausgeschrieben wären.
Es gibt Hotelketten (accor miit IBIS, ETAP, Mercure etc.), da kann man bei den normalen Tarifen bis zum Anreisetag um 18 Uhr - mit wenigen Ausnahmen - stornieren - auch in Deutschland. Ebenso bei Ichhotels (holiday inn, intercontinental etc.), es gibt aber auch Hotels, die halten an sich an den schon besprochenen Berherbungsvertrag. Also weltweit anders, im einzeln Fall Stornierbarkeit bestätigen lassen !
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