Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 28.09.05, 15:35 Titel: Kaution in Raten
Hallo!
Kann ein Vermieter entgegen den Bestimmungen des § 551 BGB (u.a.: Mieter darf die Kaution in 3 Raten zahlen etc.) die fällige Mietkaution auf einen Schlag, fällig zum Einzugsdatum, verlangen?
Klar, in § 551 steht auch, dass jede abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam ist, aber das Gesetz bringt einem ja nicht viel, wenn der Vermieter der Ansicht ist "Kohle her, oder ihr kriegt die Wohnung nicht!", da im vorliegenden Fall auch im Mietvertrag zur Kaution eine Komplettzahlung vor Einzug/Wohnungsübergabe vermerkt ist.
Mal angenommen, der VM würde sich dagegen sträuben, eine Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Mietkaution einzugehen und dem Mieter den Einzug versagen - könnte man auf sein Recht beharren und sogar darauf klagen, in die Wohnung einziehen zu dürfen?
(Reine Interessefrage, zum Glück (!) stecke ich nicht in der Situation )
Sicher könnte man darauf klagen, bringt nur nicht viel, da der Klageweg zeitlich gesehen länger ist.
Die Komplettzahlung im Mietvertrag ist unwirksam, weil nicht BGB-Konform.
Möglichkeit: man leiht sich das Geld, zieht ein und klagt dann-möglicherweise muss der VM dann die Gebühren und Zinsen des Kredits zahlen-
Dumm nur, wenn man keinen Kredit bekommt...
Allerdings: ohne Kaution keine Wohnung- ist ein sehr schlauer Vermieter (bei der Anzahl der heutigen Mietnomaden...) _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
die Gerichte wußten aber die "Schlauheit" von Vermietern, die die ganze Kaution auf einmal kassierten, nicht immer zu "würdigen":. Solche Mätzchen erwiesen sich zum Schluss als Bumerang - mit Recht!!
die Gerichte wußten aber die "Schlauheit" von Vermietern, die die ganze Kaution auf einmal kassierten, nicht immer zu "würdigen":. Solche Mätzchen erwiesen sich zum Schluss als Bumerang - mit Recht!!
Als Mätzchen muss man in diesem Fall allerdings zunächst die Verkündung von Urteilen durch die Berliner Mietergemeinschaft ansehen, die schon seit Jahren durch die BGH-Rechtsprechung überholt sind.
Eine Kautionsvereinbarung bleibt auch bei unwirksamer Fälligkeitsabrede wirksam.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.