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Verfasst am: 28.09.05, 20:02 Titel: § 536a BGB nicht mehr zeitgemäß? Formulierungsvorschlag
§ 536a BGB besagt: Ist ein Mangel iSd § 536 bei Vertragsschluss vorhanden [...] , so kann der Mieter unbeschadet aus §536 Schadensersatz verlangen.
Diese Vorschrift belastet den Vermieter meines Erachtens überpflichtmäßig.
Stammt diese Vorschrift aus einer Zeit, in der die Vermieter noch eine finanziell deutlich stärkere Position als die Mieter besaßen?
Bsp.: Angenommen in einer Wand eines Miethauses sind Schimmelsporen vorhanden. Dem Vermieter ist dies nicht bekannt. Nun erkrankt der Mieter auf Grund des Schimmels an einer Atemwegserkrankung. Dies stellt einen Mangelfolgeschaden dar, weswegen der Vermieter gem. § 651a schadensersatzpflichtig wird.
Da § 536a abdingbar ist, könnte eine Haftung nach § 536a insb. für Mangelfojgeschäden im Mietvertrag ausgeschlossen werden. Welche Formulierung sollte dafür gewählt werden?
Verfasst am: 29.09.05, 11:03 Titel: Re: § 536a BGB nicht mehr zeitgemäß? Formulierungsvorschlag
Advokat83 hat folgendes geschrieben::
§ 536a BGB besagt: (...)
Stammt diese Vorschrift aus einer Zeit, in der die Vermieter noch eine finanziell deutlich stärkere Position als die Mieter besaßen? (...) Da § 536a abdingbar ist, könnte eine Haftung nach § 536a insb. für Mangelfojgeschäden im Mietvertrag ausgeschlossen werden. Welche Formulierung sollte dafür gewählt werden?
nun ja. ich kämpfe auch gerade verschiedentlich um 536a und kenne dein problem. die vorschrift selbst ist zwar alt, aber m.E. durchaus "gerecht":
es ist generell der vermieter, der sich vor einer vermietung vom zustand der mietsache überzeugen kann. also ist es nur recht und billig, ihm auch die verschuldensunabhängige haftung für solch anfängliche mängel der mietsache aufzuerlegen, denn er hatte es ja in der hand: wird bei der kontrolle vor der vermietung ein mangel erkannt, so kann er entweder abgestellt werden oder aber beim vertragsschluß als "sollbeschaffenheit" vereinbart werden, dann weiß der mieter ja davon und kann sich überlegen, ob er mietet oder nicht. unterläßt der vermieter eine solche kontrolle, nun ja - dann muß er auch die folgen tragen, er hätte es ja in der hand gehabt.
problematisch daran ist der zeitpunkt: auf welchen zeitpunkt kommt es an, genauer: ab wann liegt denn ein mangel in diesem sinne vor? wenn er sich zeigt oder wenn die ursache gesetzt ist? das wird an deinem beispiel sehr schön deutlich: nimmt man das auftreten des schimmels als "mangel", so wäre der mangel nach vertragsschluß aufgetreten mit der folge, daß dem mieter die gewährleistungsrechte zustehen, die aber - im falle des schadenersatzes - dann ein irgendwie geartetes verschulden des vermieters voraussetzen. nimmt man aber den mangelhaften bau (= ursache für die schimmelbildung) als mangel, so läge dieser schon vor vertragsschluß vor und wir hängen in der garantiehaftung. das gilt z.B. fast immer für die sog. umweltmängel wie straßenlärm, baulärm oder eben auch schimmel aufgrund bauphysikalischer ursachen.
ich persönlich meine, für den zeitpunkt müßte man auf den eintritt der gebrauchsbeeinträchtigung abstellen, gebe aber gerne zu, dass man das auch anders sehen kann. insbesondere das gesetz selbst scheint zwischen "mangel" und "gebrauchsbeeinträchtigung" ja einen unterschied zu machen. auf der anderen seite scheint es unbillig, den vermieter auch für solche mangelursachen ohne verschulden haften zu lassen, die er gar nicht erkennen konnte.
PS: die garantiehaftung des vermieters für anfängliche mängel der mietsache ist nicht abdingbar, auch nicht im gewerbemietrecht. schadenersatz ließe sich natürlich - soweit rechtlich möglich - ausschließen, in deinem beispiel aber - wegen 309 nr. 7 bgb - nur in gewissen grenzen.
gruß
obehre _________________ Dieser Beitrag ist meine Meinung, nichts weiter, insbesondere kein Rat oder dergleichen.
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