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Hallo Leute,
nach genaue 5 Jahren sind wir aus der Wohnung ausgezogen (zum 01.10). Der Nachmieter sind in der Wohnug früher eingezogen, wie es zwischen uns und ihm vereinbart war.
Jetzt will er keine Übergabeprotokoll mit dem Vermieter (und der Vermieter mit uns!) unterschreiben, da die Türen und Heizkörper nicht frisch gestriechen sind.
In unsrem Mietvertrag steht, daß beim Einzug die Türen und Heizkörper frisch gestriechen worden waren.
Wir haben einen Maler gefunden und ihm wurde von Nachmieter gesagt (und vom Vermieter zugestimmt), daß die Türen man vor dem Streichen unbedingt mit dem entsprechenden Gerät voll abschleifen soll (es kostet, natürlich, für uns dann viiiel mehr!!!).
Frage:
1. muß man wirklich vor dem Streichen die Türe und Heizkörper komplett abschleifen?
2. Müssen wir es überhaupt tun, da in unserem Mietvertrag steht folgendes:
der Mieter ist verpflichtet....fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen...übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper :alle 6Jahren
3. Was hat der Nachmieter mit dieser Sache zu tun, er ist schließlich freiwillig eingezogen??? Ich denke, es ist nur die Sache zwischen mir und Vermieter.
Ich würde SEHR dankbar, Ihre Antworte zu bekommen. Es ist ziemlich dringend!
Es ist nicht die Frage, ob man es muss, sondern, wer es bezahlt:
Jeder Malerfachbetrieb würde der Aussage zustimmen: Ja, muss man. Nicht nur, weil sie daran verdienen, sondern auch, weil das Ergebnis wesentlich besser wird.
Die Frage ist, ob Ihr dazu verpflichtet seid. Dabei stellt sich einerseits die Frage, ob die Schönheitsreparaturen wirksam nach Eurem Mietvertrag auf Euch abgewälzt sind. Um die Klauseln einschätzen zu können, muss man den genauen Wortlaut kennen.
Gibt es im MV eine Abgeltungsklausel, die sich auf Zustand und Wohndauer bezieht? Ggf. ist die Zeitspanne von 6 Jahren hier schon zu kurz gefasst, sodass die Klausel möglicherweise ungültig ist.
Grundsätzlich ist der VM zu den Schönheitsreparaturen verpflichtet, darf diese aber per Klausel auf den Mieter abwälzen. Der VM kann daher aber nur "fachgerechte" Arbeit verlangen, die "mittlerer Art und Güte" sind. Er kann den Mieter nicht verpflichten, einen Fachbetrieb zu engagieren. Meiner Meinung nach ist dieses vollständige Abschleifen nur mit Fachwerkzeug durch einen Fachbetrieb durchzuführen und kann daher nicht verlangt werden.
Diese Zusammenhänge ergeben sich aus den Mietverträgen, die der jeweilige Mieter mit dem Vermieter abschliesst. Daher haben auch Vormieter/Nachmieter keinerlei Verpflichtungen, die sich aus dem MV ergeben.
Der Nachmieter kann seine Forderungen nur an den VM stellen. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Sollte allerdings schon angefangen worden sein die Schönheitsreparaturen durchzuführen ist es vollkommen egal ob die Klausel wirksam vereinbart wurde oder nicht. Denn durch das Anfangen hat der Mieter die Klausel durch konkludentes Verhalten akzeptiert und somit hat der VM wie schon angeführt einen Anspruch auf fachgerechte Durchführung.
Die Türen müssen nicht abgeschliffen werden. Denn die vertragliche Voraussetzung (6 Jahre) ist ja nicht erfüllt.
Zwar ist zutreffend, wie Strider sagt, dass Reparaturen auch dann, wenn sie nicht geschuldet sind, fachgerecht durchgeführt werden müssen.
Aber man ist nicht gezwungen, mit nicht geschuldeten Reparaturen weiter zu machen. D.h. wenn die Türen noch nicht behandelt sind, muß man das auch nicht, selbst wenn man die Wände schon gestrichen hat.
Was ist denn dann eigentlich mit der Quotenklausel? Muss der Mieter dann hierfür den fälligen Anteil bezahlen bzw. selber machen? Immerhin ist ja eine Quotenklausel ohne wirksame Schönheitsreparaturklausel hinfällig, allerdings hat er ja auch die unwirksame Schönheitsreparaturklausel akzeptiert durch sein konkludentes Verhalten. Dann müsste doch die Quotenklausel auch gelten oder nicht?
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