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ich weiss nicht ob ich hier in der Rubrik richtig bin.
Ich habe folgende Fragen:
Meine Tochter wohnt seit einem Jahr mit einer Freundin zusammen in einer Wohnung und möchte nun ausziehen.Soviel ich weiss teilen die beiden sich die Miete.
Wie sieht das mit der Kündigung aus, kann sie so einfach ausziehen?
In der Wohnung stecken Materialkosten von ca. 1000 Euro, die geteilt werden sollten 200 Euro hat meine Tochter bekommen, also wären noch 300 Euro offen.
Kann meine Tochter von ihrer Hälfte die 250 Euro,die sie reingesteckt hat zurückverlangen, da die Freundin, da sie wohnen bleibt einen Nutzen davon hat?
Danke.
Liebe Grüsse
eolia
Es kommt drauf an ob beide im Mietvertrag stehen, wenn beide drin stehen können auch nur beide gemeinsam kündigen. Eine einseitige Kündigung ist nicht möglich. Es kann aber auf Zustimmung zur Kündigung geklagt werden.
Alternativ kann auch eine Vereinbarung getroffen (z.B einen Mieter aus dem Mietvertrag streichen) werden wenn dem alle Parteien (VM, Mieter A und Mieter B) gemeinsam zustimmen, stellt sich nur eine Partei quer kann nur noch gemeinsam gekündigt werden.
Bei den Materialkosten kommt es auf die Vereinbarung zwischen A und B an und ob diese beweisbar sind im Streitfall. Gibt es eine beweisbare Vereinbarung zwischen den Mietern über Teilung der Kosten ist dieses auch einklagbar.
Bei den Materialkosten kommt es auf die Vereinbarung zwischen A und B an und ob diese beweisbar sind im Streitfall. Gibt es eine beweisbare Vereinbarung zwischen den Mietern über Teilung der Kosten ist dieses auch einklagbar.
M.E. nicht ganz falsch, aber auch nicht wirklich zutreffend...
Mehrere Mieter bilden eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff BGB. Gibt es keine abweichende (beweisbare) Vereinbarung, haben nach § 742 BGB alle Teilhaber gleiche Anteile und nach § 748 BGB "die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung" nach dem Verhältnis der Anteile zu tragen.
Wenn das so ist, kann man natürlich nichts machen.
Man könnte schon was machen. Denkbar wäre eine Rechtsberatung bei einem Anwalt, die dann möglicherweise mit einer konkreten Handlungsempfehlung endet.
Alternativ könnte man auch selbst noch einmal über die Zusammenhänge nachdenken.
Ich fasse noch mal zusammen...
* Für den Fall, dass eine besondere Vereinbarung über die Beteiligungsquoten nicht abgeschlossen wurde, geht das Gesetz von gleichen Anteilen für alle Teilhaber aus.
* Die Lasten sind durch die Teilhaber im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.
Soweit in Kurzform die Rechtslage. Für den konkreten Fall drängen sich damit doch wohl die folgenden Fragen geradezu auf:
1. Welche Verteilung der Lasten könnte sich nach der dargestellten Rechtslage bei 2 Teilhabern ergeben?
2. Hat ein Teilhaber bisher mehr bezahlt als seinem Anteil entspricht?
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