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Verfasst am: 02.10.05, 10:53 Titel: Kündigund Zeitmietvertrag Sehr Dringend !!!!
Hallo zusammen,
ich habe ein Problem:
Meine Verlobte und ich haben am 01.12.2003 einen Zeitmietvertrag für ein Haus über die Dauer von 60 Monaten gemietet.
Der Vermieter hat aber bei Vertragsabschlus keinen Grund für die Befristung genannt. Wir haben 07.2004 Geheiratet Jetzt sind wir getennt und Sie will mich mit den zwei Kindern verlassen. Da ich nun zu Unterhaltszahlungen verpflichted bin kann ich die Miete nicht mehr bezahlen.
Kann ich nun den Vertrag mit der normalen Frist von 3Monaten kündigen?
Bitte um Hilfe denn ich muß wenn es geht bis 5.10.05 die Kündigung zum Vermieter bringen.
Wenn es sich um einen ungültigen Zeitmietvertrag handelt dann kann jederzeit mit 3 Monatsfrist gekündigt werden. Wichtig ist das alle im Mietvertrag eingetragenen Mieter kündigen müssen. Stehen z.B. 2 Mieter drin und nur einer kündigt ist die Kündigung unwirksam.
Allerdings kommt hier noch die Möglichkeit eines unbefristeten Mietvertrags mit Mindestlaufzeit von 60 Monaten in betracht. Allerdings da der BGH gesagt hat das so lange Mindestlaufzeiten nicht formularmässig möglich sind dürfte diese Klausel unwirksam sein. Ausser es handelt sich um eine individual Vereinbarung, dann könnte es anders aussehen.
Zur genauen Prüfung des Mietvertrages empfiehlt es sich den Anwalt seines Vertrauens aufzusuchen und mit diesem das Problem besprechen.
Der genaue Wortlaut aus dem Vertrag:
Das Mietverhältniss beginnt am 01.12.2003
3. ( Nur für Verträge von bestimmter Dauer mit Verlängerungsklausel)
Der Mietvertrag wirde auf die Dauer von 60 Monaten geschlossenund läuft bis zum
01.12.2008. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, falls er nicht gekündigt wird.
hier ein Auszug aus dem BGB. Ich glaube das das bei mir zutrifft.
BGB § 575 Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter
nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige
seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder
instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des
Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung
verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch
besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine
Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit
verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der
Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Was glaubt Ihr oder gibt es da noch etwas zu beachten.
Einen Grund hat der Vermieter nie mitgeteilt!!!!!![/b]
Der genaue Wortlaut aus dem Vertrag:
Das Mietverhältniss beginnt am 01.12.2003
3. ( Nur für Verträge von bestimmter Dauer mit Verlängerungsklausel)
Der Mietvertrag wirde auf die Dauer von 60 Monaten geschlossenund läuft bis zum
01.12.2008. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, falls er nicht gekündigt wird.
Es handelt sich dabei nicht um einen Zeitmietvertrag. Der wesentliche Aspekt eines Zeitmietvertrags ist, dass das Mietverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt endet. Dies ist hier nicht der Fall.
Dass eine formularmäßig vereinbarte Laufzeit von mehr als 4 Jahren vom BGH für unwirksam erklärt wurde, war bereits weiter oben zu lesen.
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