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Verfasst am: 02.10.05, 14:11 Titel: UWG für eine Internetauktionshaus [Name geändert]-Privatverkäufer auch verwendbar ?
Hallo,
A hat einen Rechtanwalt beauftragt, B wegen Urheberrecht- und unlauteren Wettbewerbs-Verletzungen abzumahnen. A ist Gewerbetreibender bei Internetauktionshaus [Name geändert]. B ist eine Privatperson und bietet gelegentlich privat einige nicht gebrauchte Artikel bei Internetauktionshaus [Name geändert] zum Verkauf an. B hat ein Digital-Produktfoto eine PC-Karte aus dem Angebot von A verarbeitet und für seine Angebote das Produktbild benutzt. A verlangt eine Unterlassungserklärung, Rechtsanwaltsgebühren ca. 800 € für die Abmahnung aufgrund §12 Abs. 1 Satz 2 Wettbewerbsrecht (UWG) und Schadenersatz wegen Urheberrecht-Verletzung für das Produktfoto.
Es gibt folgende Fragen:
Ist UWG in diesem Fall für eine Privatverkäufer auch verwendbar ? Muss B die Rechtsanwaltsgebühren ca. 800 € für die Abmahnung bezahlen ?
Es handelt sich bei dem übernommenen Produktbilder nicht um Werke der bildenden Kunst. Vielmehr fehle es bei dem einfachen Produktbild an der dafür notwendigen "Schöpfungshöhe", da nicht ersichtlich sei, dass für die verwendeten Effekte eine Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben sei. Könnte ein einfaches Produktbild einen Schutz nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes beanspruchen ?
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