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Hallo,
gibt es irgendein Gesetz oder etwas Ähnliches, daß man eine Bescheinigung erhält über einen Angehörigen der in Haft sitzt, wenn man diese Bescheinigung für eine Behörde braucht???
Was kann man auch tun, diese Bescheinigung zu erhalten, wenn der Inhaftierte (Angehöriger) z.B. nicht zustimmt und auch die JVA es ablehnt eine Bescheinigung auszustellen???
Guten Tag,
ich rate Ihnen, den Sachbearbeiter der Behörde zu bitten, doch direkt von Amt zu Amt bei der JVA die Bescheinigung anzufordern.
Anfragen von Behörden werden meist schnell und unkompliziert beantwortet.
Ob der Insasse einverstanden ist oder nicht, das interessiert keinen, wenn eine Behörde direkt anfragt.
Datenschutz ade, aber so ist die Realität.
der Tip ist gut, aber wurde eben von der JVA auch abgelehnt, Kommentar von dieser :" laut Datenschutz keine Auskunft und Bescheinigung möglich".
Daher meine vorherige Frage, ob es irgendein Gesetz oder eine Vorschrift im Verwaltungsrecht gibt, die aussagt, daß eine solche Bescheinigung ausgestellt werden muß, wenn eine andere Behörde sie verlangt.
Weiß da vielleicht irgendjemand etwas darüber, Paragraphen oder so??? Ich konnte leider bisher nichts darüber finden.
Ich kenne mich zwar nicht so genau aus, aber mir ist noch folgende Idee gekommen.
Eigentlich müssten die Gefangenen doch mit Ihrem Wohnsitz ganz regulär in der JVA gemeldet sein.
Nun hat doch jedermann die Möglichkeit, gegen geringe Gebühr beim Einwohnermeldeamt die aktuelle Wohnanschrift eines Bürgers zu erfahren.
Damit dürfte ja dann auch das Problem gelöst sein.
Wenn auf der Auskunft dann steht : Herr XY, wohnhaft in (Adresse der JVA), dann ist doch alles klar und eine formelle Bescheinigung der JVA müsste sich doch dann erübrigen.
Ausser den Insassen hat ja sonst niemand seinen Wohnsitz in der JVA.
auch dieser Tip ist OK. Allerdings wurde eine Einwohnermeldeamtanfrage schon gemacht. Dort steht als Eintrag "unbekannt verzogen" beantragt von seitens des Gerichts.
Daher wäre ja eine Haftbescheinigung genau das Richtige.
Gibt es nicht irgendein Gesetz, daß die Haftanstalt eine Bescheinigung ausstellen muß, wenn sie für eine andere Behörde ist, weil ein Angehöriger dies als Nachweis braucht???
Es wurde ja schon einmal eine Haftbescheinigung ausgestellt, jetzt behauptet aber die Haftanstalt, daß das geändert wurde und laut Datenschutz sowas nicht mehr ausgestellt wird.
Stimmt das überhaupt??? Wo könnte man denn sowas prüfen, ob das stimmt???
Ich möchte nochmal auf den Tip mitb dem Einwohnermeldeamt zurückkommen.
"Unbekannt verzogen" kann dort eigentlich NICHT bei einer Anfrage nach dem Wohnsitz herauskommen.
Allenfalls die LETZTE dem Amt bekannte Meldeadresse kann genannt werden.
Ist diese nicht korrekt, dann kann man dies dem Einwohnermeldeamt zur Kenntnis bringen.
Diese sind von Amts wegen verpflichtet, die JVA anzuhalten, die Insassen wohnsitzmäßig korrekt anzumelden.
Wenn dann die korrekte JVA-Adresse eingetragen ist, dann könnte doch der Tip funktionieren.
Es steht tatsächlich im Computer vom Einwohnermeldeamt drin "unbekannt verzogen" beantragt vom Amtsgericht.
Man ist auch schon mit der alten Haftbescheinigung hingegangen und hat gesagt, daß derjenige in der JVA ist (Bescheinigung vorgelegt und sogar aktuellen Brief von dem Inhaftierten). Das Einwohnermeldeamt sagte aber auch, wie die andere Behörde, diese Bescheinigung ist zu alt, der könnte ja schon wieder aus der Haft sein, man sollte eine neue Bescheinigung vorlegen, dann könnte man das dort eintragen.
Also, totaler irrsinniger Kreislauf.
Weiß vielleicht irgendjemand noch einen Rat, wie man denn nun an eine aktuelle Haftbescheinigung kommt??? Irgendwie die Haftanstalt mit Paragraphen übertölpeln???
Stimmt das überhaupt was die Haftanstalt behauptet, daß laut Datenschutz sowas nicht mehr ausgestellt wird???
Ich konnte nirgendwo irgendetwas finden, daß diese Aussage stimmt.
Die Bescheinigung wird nämlich dringend benötigt und ohne diese Bescheinigung gibt es kein HARTZ IV - Geld.
die Behörde hat eine Amtsermittlungspflicht, dh der Antragsteller muss nur mitwirken. Sie müssen der Behörde schriftlich mitteilen, dass der Angehörige in Haft ist. Die Behörde muss nun von Amts wegen ermitteln, ob das stimmt, dh bei der JVA anfragen.
Der Insasse kann auf das Recht auf Datenschutz schriftlich verzichten. Das heißt er selbst sollte bei der JVA eine entsprechende Bescheinigung ausstellen lassen. Die gibt er Ihnen dann und Sie legen das der Behörde vor.
genau richtig erfaßt. Da liegt das Problem. Wenn der Inhaftierte keine Lust zur Zustimmung hat, hat der Angehörige voll gelitten.
Aber seltsam, vor 2 Jahren hat die JVA noch sowas ohne Probleme dem Angehörigen ausgestellt und wie schon erwähnt, behaupten die jetzt, das geht überhaupt nicht mehr laut Datenschutz.
Im Datenschutz konnte man aber derartiges nicht finden und der Beamte von der JVA konnte überhaupt nichts genaues sagen sondern nur "laut Datenschutz".
Gibt es vielleicht sowas wie Zwangsauskunft oder Zwangsmitteilung der JVA gegenüber einer Behörde??? Und wenn ja, wo kann man sowas nachlesen oder eben die passenden Paragraphen dazu???
Entsprechende Gesetze kenne ich nicht. Aber wenn ich hier den Sinn ihrer Frage richtig verstehe, geht es um einen Hartz IV Antrag, den sie stellen.
Ohne mich näher mit Hartz IV beschäftigt zu haben, können die zugrundeliegenden Gesetze ihnen nicht die Pflicht aufbürden zu beweisen, dass jemand n i c h t bei ihnen wohnt. Es reicht, wenn sie dieses entsprechend ankreuzen.
Nach ihren eigenen Angaben wird dieses sogar durch eine entsprechende Eintragung im Melderegister bestätigt. Was wollen sie also mehr ?
Ja, das ist eben die Frage: um was geht es eigentlich? Es gibt keine allgemeine Pflicht und Berechtigung von Behörden (hier JVA oder StA), personenbezogene Daten an andere Behörden oder gar an Privatpersonen mitzuteilen. Aber aus dem Gesetz, aufgrund dessen die nicht nähere genannte andere Behörde die Auskunft haben will, könnte sich Näheres dazu ergeben.
Es wurde vorstehend die Behauptung aufgestellt (von der Fragestellerin) dass es ohne diese Bescheinigung keine Leistungen nach Hartz IV geben würde.
Egal, wer ihnen diese Auskunft gegeben hat, der Typ irrt sich. Sie sind zwar zur Mitwirkung (bei Hatz IV) verpflichtet, jedoch nicht dazu da, um hier Unmögliches zu bewerkstelligen. Legen sie dort die Auskunft der JVA vor, dass keine Auskünfte erteilt werden. Damit haben sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt.
tja, mehr kann man wohl echt nicht tun, als das Schreiben der JVA,daß laut Datenschutz keine Auskunft erteilt wird, der Behörde (Arbeitsamt) vorzulegen.
Mal sehen, ob das Arbeitsamt das so akzeptiert.
Irgendwie ein totaler irrsinniger Kreislauf. Die eine Behörde braucht eine Bescheinigung für jenes, ohne die andere Bescheinigung kann die andere Behörde das nicht erteilen, weil sie dann wieder jenes braucht.
Verstehe einer die Verwaltungswege.
Trotzdem vorab schon mal Dank für die Ratschläge und vielleicht findet ja doch einer irgendwas in Datenschutz, daß die JVA eine Bescheinigung erstellen muß. Oder sogar, daß die JVA das nur so daher gesagt hat und gar nicht stimmt mit deren Aussage.
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