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WEG: Zahlung an Handwerker bei drohender Insolvenz

 
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Mayr71
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Anmeldungsdatum: 28.09.2005
Beiträge: 128
Wohnort: Region Mainz / Alzey

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 10:43    Titel: WEG: Zahlung an Handwerker bei drohender Insolvenz Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Problem:

Nach der Sanierung unseres Daches, ergaben sich Mängel, diese wurden gerügt und Gelder einbehalten.

Der Dachdecker beseitigt nun die Hälfte der Mängel und fordert Freigabe der einbehaltenen Gelder. Er gibt öffentlich vor Zeugen (Hausverwaltung und Eigentümerbeirat) zu, dass ihm sonst der Konkurs drohe.

Die HV und die Mehrheit des ETB willigt nun in die Zahlung von 75% der einbehaltenen Gelder ein.


Macht sich die HV (und eventuell auch der ETB) schuldig/haftbar wegen Veruntreuung der Instandhaltungsgelder?
Der Handwerker eventuell wg. Konkursverschleppung?

Wie kann man als Eigentümer dieses Vorgehen stoppen?

Herzlichen Dank für Ihren Rat und Ihre Meinung.
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dachdidi
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.09.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 29.09.05, 08:46    Titel: Einbehalt Sicherheitsleistungen Antworten mit Zitat

Die Frage, die sich hier vorab stellt........welcher Vertrag liegt vor? BGB oder VOB ?

Gruß dachdidi ( Dachdeckermeister )
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Mayr71
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Anmeldungsdatum: 28.09.2005
Beiträge: 128
Wohnort: Region Mainz / Alzey

BeitragVerfasst am: 29.09.05, 14:31    Titel: Vertragsform Antworten mit Zitat

Es ist ein VOB Vertrag.
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Schickse
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Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 610

BeitragVerfasst am: 29.09.05, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Da stellt sich zuerst mal die Frage, ob die Bezahlung der Handwerkerleistung zu Recht und in angemessener Höhe teilweise zurückbehalten wurde. Es gibt nämlich nicht nur Handwerker, die Pfusch abliefern, sondern auch Bauherren (-gemeinschaften), die ohne Rücksicht auf Verluste "Erbsen zählen" und einen Großteil der fälligen Zahlung fälschlicherweise zurückhalten.
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Mayr71
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Anmeldungsdatum: 28.09.2005
Beiträge: 128
Wohnort: Region Mainz / Alzey

BeitragVerfasst am: 29.09.05, 17:51    Titel: Die Abnahmeverweigerung aufgrund von Mängeln besteht zu rech Antworten mit Zitat

Die Abnahmeverweigerung wg Mängel sind in Ihrer Anzahl und Menge gerechtfertigt, um den zuvor geschilderten Sachverhalt nicht zu verkomplizieren, habe ich nur auf 2 Mängeltypen, welche von Seiten des Dachdeckers als Mangel anerkannt wurden, abgestellt.

Das Drama in Gänze ist viel größer, darunter fällt z.B. auch:

fehlende statische Standsicherheit
fehlender Brandschutz
fehlende Sicherheitsvorkehrungen zur Wartung und Reinigung des Daches
fehlende Reinigungsmöglichkeit der Dachrinnen
nicht Regelkonforme Anschlüsse zu aufgehenden Bauteilen
fehlerhaft eingebaute Wärmedämmung
etc, etc.

Insgesamt sind es fast 20 unterschiedliche Mängeltypen, welche aufgrund der Größe des Daches natürlich an etlichen Stellen sich wiederholen.

Mir persönlich ist längst klar, das wir uns hierbei, allein durch die ersten 3 Punkte massiv im Bereich Baugefährdung bewegen, also weg von VOB zum StGB.

Der Dachdecker wurde bereits während des Bauablaufes überführt ein zu dünnes Blech (Materialersparnis allein 10000 €) ein zu bauen, wurde wieder abgerissen.

etc, etc.

Ich selbst war/ und bin geschockt, wieviel Unkenntnis und Dummheit bei einem rein deutschen Meisterbetrieb doch vorhandensein kann.
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dachdidi
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 29.09.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 30.09.05, 06:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ich muß zugeben, dass es unter diesen genannten Mängeln, wobei für mich als Dachdeckermeister die Frage nach der Planung im Vorfeld auftaucht, ich in diesem Fall pro Kunde stehe.
Nur bitte ich im Namen aller vernünftigen Firmen, die Aussage Meisterbetrieb, nicht zu pauschalisieren.
Gleichzeitig gibt es aber auch Kunden, die unter dem Strich nur den Preis sehen und nicht die in den LV tatsächlich angebotenen Materialien.
Das fängt schon im Bereich der bituminösen Abdichtung an. Aber das Thema würde jetzt hier zu weit führen.
Gruß dachdidi
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Mayr71
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Anmeldungsdatum: 28.09.2005
Beiträge: 128
Wohnort: Region Mainz / Alzey

BeitragVerfasst am: 30.09.05, 07:42    Titel: Gott sei Dank haben wir Meister Antworten mit Zitat

Hallo "Dachdidi",

also bitte nicht falsch verstehen.
Ich bin äußerst besorgt über den Wegfall des Meisterzwangs.
Wir als Eigentümer hatten uns auch ganz bewußt für einen Meisterbetrieb entschieden und hier einem Dachdecker vor einem Industrieschlosser den Vorzug gegeben.

Auch recht haben Sie mit der Frage nach dem Architekt und seiner Planungs-"Leistung" (und der ist sogar Ingenieur und nicht "nur" Meister).
Der Handwerker konnte nicht alles wissen, denn der Arch. hat trotz 100 % HOAI nur ein Angebot alla "Unternehmer komm mal her, biete an und pauschalisiere" gemacht.

Meiner Meinung nach trifft diesen Künstler eine Schuld von mindestens 2/3 (gem. Zielbaum-Verfahren).

Wie wirds ausgehen?

Beweisverfahren - GmbH macht die Grätsche - der Arch. grüßt mit 3 Fingern - die Eigentümer zahlen nochmals das ganze Dach.

Alleine die extern vergebenen Gerüstbau Kosten belaufen sich auf 70 T€, das Dach ein etliches mehr.

Am Ende müssen wir ET noch Wohnungen verkaufen, damit wir die 2te Sanierung finanzieren können, doch zu welchem Wert verkaufen Sie eine Wohnung, welche Anteile an einem defekten Dach hat????
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Meiner-einer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 30.09.05, 07:51    Titel: Antworten mit Zitat

Echt kraß das Ganze, leider.

Und wieder bestätigt sich, was sehr viele Hausverwalter sagen, Finger weg von Eigentumswohnungen - die finaziellen Risiken sind einfach unüberschaubar und können einen in den Ruien treiben.
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Ralf Herren
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 170
Wohnort: Hürth

BeitragVerfasst am: 30.09.05, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Wer hat die Mängel festgestellt? Ein Gutachter?
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Schickse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 610

BeitragVerfasst am: 30.09.05, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner-einer hat folgendes geschrieben::
Echt kraß das Ganze, leider.

Und wieder bestätigt sich, was sehr viele Hausverwalter sagen, Finger weg von Eigentumswohnungen - die finaziellen Risiken sind einfach unüberschaubar und können einen in den Ruien treiben.


Das sind dann die Hausverwaltungen, die von Tuten und Blasen keine Ahnung haben, an den Kosten für einen entsprechend vor- und fortgebildeten Mitarbeiter sparen, aber einen seeeehr günstigen Verwaltungspreis bieten. Auch hier gilt, nicht nur die Preise sondern auch die angebotenen Leistungen zu vergleichen. Wenn eine Hausverwaltung keine allen Anforderungen genügende Bauausschreibung erstellen kann, muss Sie den Auftrag dazu mit Genehmigung der ETV an einen Bausachverständigen vergeben. Am Ende Steht dann die Frage, inwieweit sich die günstige Verwaltergebühr tatsächlich rechnet.
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Mayr71
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.09.2005
Beiträge: 128
Wohnort: Region Mainz / Alzey

BeitragVerfasst am: 04.10.05, 07:53    Titel: Mängel durch sind durch Gutachter festgestellt Antworten mit Zitat

Ja die Mängel wurden, bereits während der Bauphase durch einen Eigentümer, der hauptberuflich Gutachter für Bauschäden ist, festgestellt, dokumentiert, gemahnt und zu einem kleinen Teil dadurch auch von dem Unternehmer beseitigt.

Der Eigentümer/Gutachter gilt natürlich als befangen, allerdings wurde zwischenzeitlich eine Art Schiedsgutachten durch einen Öbuv der Handwerkskammer über einen Teil der Mängel erstellt. Dieser vertrat zum Großteil die Auffassung des Eigentümer/Sachverständigen und konnte auch über einige Ausführungsdetails nur den Kopf schütteln.
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