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Pension hat sich verrechnet muss ich nachzahlen?

 
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Dark-Ruler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 03.10.05, 11:28    Titel: Pension hat sich verrechnet muss ich nachzahlen? Antworten mit Zitat

Hallo,
wir haben uns übers Wochenende in eine Pension eingemietet und der Vermieter hat sich kräftig zu unseren Gunsten verrechnet. Er hat uns eine Quittung ausgestellt, welche von mir auch bar bezahlt wurde.
Heute ruft er mich an und teilt mir mit, dass er sich kräftig verrechnet hat und ich soll nun den fehlenden Restbetrag an ihn überweisen.
Gilt die Quittung als Zahlungsanerkenntnis, oder kann er die fehlende Summe nachfordern?
Danke
Joe
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Meiner-einer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 03.10.05, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Abseits von der rechtlichen Bewertung.

Du hast eine Leistung in Anspruch genommen und willst nun den Erbringer, wegen eines Rechenfehlers, bescheißen? Mit den Augen rollen
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Dark-Ruler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 03.10.05, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ich will hier niemanden besch..., sondern nur wissen wie die Rechtslage ist.
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.10.05, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Die Quittung ist ein Beleg über die Summe, die du schon bezahlt hast.
Ob diese Summe die RICHTIGE war, geht aus der Quittung nicht hervor.
Ihr habt eine bestimmte Leistung und eine entsprechende Gegenleistung vereinbart.
Beide Seiten haben ihren Teil zu erfüllen.
Du könntest (und würdest) auch einen fälschlich zuviel bezahlten Betrag zurückfordern.
Etwas anderes wäre es, wenn der Vermieter irgendwie zum Ausdruck bringt, dass er bewußt auf den Rest des Geldes verzichtet.
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Dark-Ruler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 03.10.05, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

Muss der Wirt eigentlich schriftlich den fehlenden Betrag nachfordern? Wenn ja in welchen Zeitraum (Frist)?
Wie sieht es rechtlich aus? Gibt es Rechtsquellen?
Ich habe schon einmal gelesen, dass mit Erhalt der Quittung das Geschäft (hier also der Zeitmietvertrag) das Geschäft endet.
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Dark-Ruler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 04.10.05, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

Kann mir denn hier keiner weiterhelfen?
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Dos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 04.10.05, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
da ist nichts mehr zu sagen. Der Anspruch des Vermieters besteht (§ 535 BGB) und verjährt erst in drei Jahren, gerechnet vom nächsten 1. Januar an. Gründe dafür, dass dieser Anspruch erloschen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Schriftlich muss da nichts sein, schon gar nicht muss man Forderungen schriftlich einfordern. Was man Ihnen über die Wirkung von Quittungen erzählt hat, ist Quatsch (§§ 368 ff. BGB)
Gruß, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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bonnsch
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.10.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 04.10.05, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

...sehe ich auch. Der Anspruch besteht. Pacta sunt servanda, oder so Mit den Augen rollen

Bei einem wohl so offensichtlichen Kalkulationsirrtum könnte Dich wohl auch eine Pflicht zur Aufklärung aus Treu und Glauben treffen, (Auch wenn ich das hier eher mal noch nicht glaube).

Die Quittung ist in meinen Augen auch völlig ohne Belang in Bezug auf den Anspruch, der gegen dich besteht,

Du wusstest doch vorher, was die Übernachtung kostet, oder?

Gruß
_________________
...hm, ob das jetzt klug war?...
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 05.10.05, 08:59    Titel: Antworten mit Zitat

Dark-Ruler hat folgendes geschrieben::
Muss der Wirt eigentlich schriftlich den fehlenden Betrag nachfordern? Wenn ja in welchen Zeitraum (Frist)?
Wie sieht es rechtlich aus? Gibt es Rechtsquellen?
Ich habe schon einmal gelesen, dass mit Erhalt der Quittung das Geschäft (hier also der Zeitmietvertrag) das Geschäft endet.



Er wird hat erst die nette Art probieren... wenn er erst mal eine schriftliche Zahlungsaufforderung schickt, in der ein klar definierbares Zahlungsziel steht, ist man ruckzuck im Verzug... und dann wirds immer teurer und teurer...
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