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Ich würde gerne eine Lösung für folgenden Fall haben:
Eine Person A mietet sich für ein Wochenende (11.11.05 - 13.11.05) eine Selbstversorger-Hütte, um dort eine Geburtstagsfeier zu machen.
Da nun aber ein Großteil der Geburtstagsgesellschaft keine Zeit hat,
kam bei Person A der Wunsch für eine Stornierung der Hütte auf.
Die Stornierung wurde am 02.10.05 telefonisch der Person B (Vermieter) mitgeteilt,
und am 03.10.05 per Brief nochmals bestätigt (von Person A aus).
Nun ist die Frage,
Welche Kosten der Person A von der Person B (Vermieter) in Rechnung gestellt werden können.
Auf der Homepage der Hütte sind keine gesonderten Storno-Hinweise zu finden,
so ist davon auszugehen dass allgemeingültige Rechte hier greifen werden.
Eine Besonderheit gibt es in dem Fall noch:
Die Person A ist zum Zeitpunkt der Hüttenbestellung (Unterzeichnung der Buchung) noch keine 18 Jahre alt.
Hat das Auswirkungen auf den "Mietvertrag" für die Hütte?
(ist der Vertrag evtl gar nich gültig weil Person A noch nicht Volljährig ist?)
Also mit den Storno-Gebühren sieht es so aus, das wenn nichts ausdrücklich auf der Internetseite oder einem Schriftstück steht, können nur die Kosten der Bereitstellung, bzw. wenn der Veranstalter jetzt jemandem absagen müsste weil A bereits gebucht hat, den quasi entgangenen Gewinn zahlen muss.
D.h. Person A muss die Kosten für die "Herrichtung" der Hütte zahlen (wie z.B. die Putzfrau oder Andere Dinge die der Hüttenbesitzer zur Buchung extra organisiert hat zahlen).
Da Person A aber noch nicht Volljährig war (der bekanntlicherweise keinen Vertrag unterschreiben darf ohne das die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis dazu gegeben haben) keinen Vertrag unterschreiben und der Hüttenbesitzer kann so gesehen keine Ansprüche an ihn stellen, da er sich hätte verpflichten müssen eine Kopie des Personalausweises zu fordern, wenn es eine Buchung via Interent war.
Aber eine "nicht-Volljährigkeit" schützt vor Schdensersatz nicht!
Person A kann wegen der Buchung verklagt werden (da er ja strafmündig ist!).
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