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Eine Bekannte möchte ihr bestehendes Mietverhältnis vorzeitig kündigen.
Der Grund liegt,
in beruflichen Ortswechsel (kleiner Ort in Thüringen nach Frankfurt/M.).
Der Vermieter will eine Kündigungsfrist von 1 Jahr, da der MV bereits über 5 Jahre
besteht und sich dann automatisch um 1 Jahr verlängert.
Gibt es eine Chance das MV früher zu kündigen und welche gesetzlichen
Grundlagen gibt es eventuell dazu ?
Lothar
Hallo Zewa,
eben war noch ein Beitrag von Dir vorhanden.
Ist das getätigte Zitat hinfällig ?
Wie kann dieses MV vorzeitig gekündigt werden ?
Gruß Lothar
Die Frage entscheidet sich daran ob die Verlängerungsklausel wirksam vereinbart wurde oder nicht. Wenn ja dann kann erst zum Ablauf des Verlängerungsjahres gekündigt werden. Wenn nicht kann sofort mit 3 Monatsfrist gekündigt werden (ausnahme individualvereinbarungen).
Ob die Verlängerung wirksam vereinbart ist noch nicht entgültig entschieden. Daher ist ein möglicher Prozessausgang nicht vorhersagbar.
Laut BGB 565 II S.2 beträgt die Kündigungsfrist ab einer Mietdauer von 5-8 Jahre nur 6 Monate! Da das quasi gesetzlich geregelt ist, ist die Kündigungsdauer die im Vertrag steht ungültig, da der Mieter nicht schlechter gestellt werden darf als das Gesetz es sagt.
Sie kann aber auch schon früher aus der Wohnung raus, wenn sie einen Nachmieter findet![/list]
Laut BGB 565 II S.2 beträgt die Kündigungsfrist ab einer Mietdauer von 5-8 Jahre nur 6 Monate! Da das quasi gesetzlich geregelt ist, ist die Kündigungsdauer die im Vertrag steht ungültig, da der Mieter nicht schlechter gestellt werden darf als das Gesetz es sagt.
Sie kann aber auch schon früher aus der Wohnung raus, wenn sie einen Nachmieter findet![/list]
Laut BGB 565 II S.2 beträgt die Kündigungsfrist ab einer Mietdauer von 5-8 Jahre nur 6 Monate! Da das quasi gesetzlich geregelt ist, ist die Kündigungsdauer die im Vertrag steht ungültig, da der Mieter nicht schlechter gestellt werden darf als das Gesetz es sagt.
Sie kann aber auch schon früher aus der Wohnung raus, wenn sie einen Nachmieter findet![/list]
kurz gesagt: Ich denke, die Ausführungen sind vmtl. alle falsch. Die Fristen der ordentlichen Kündigung sind seit der Mietrechtsreform übrigens in §573c BGB geregelt. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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