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Das mit der Frist wird Ihnen Ihr Anwalt hoffentlich rechtzeitig erklären. Ich würde mich an Ihrer Stelle eher mit der Schadenshöhe befassen. Da ist u.U. mehr zu machen.
Also... Ich habe Schadensersatz zu leisten. Klarer Fall.
Schadensersatz ist grundsätzlich dadurch zu leisten, daß der Schädiger den Zustand wieder herstellt, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Satz 1 BGB).
So weit, so gut. Aaaaaber:
Voraussetzung ist zunächst eine Mahnung des Vermieters.
Voraussetzung ist ferner, daß der Vermieter dem Mieter eine Frist für die Durchführung der Reparaturen setzt und androht, daß er danach die Instandsetzung durch den Mieter ablehnt. Erst dann kann der Vermieter Schadensersatz geltend machen.
Wie kommen Sie eigentlich darauf???
Wenn Sie in mein Auto fahren, muss ich Ihnen doch nicht eine Frist setzen, damit Sie den Schaden beheben können.
Ich darf mein Eigentum richten lassen und Sie müssen den Schaden begleichen, wie Sie schon geschrieben haben. Gleiches gilt wohl auch für fremdes Eigentum, dass sich z.Zt. in Ihrem Besitz befindet, wie eine Mietwohnung.
Hierbei wurde auch immer ausser acht gelassen, dass der Schaden vorsätzlich entstanden ist. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Dann:
Zitat:
So weit, so gut. Aaaaaber:
Voraussetzung ist zunächst eine Mahnung des Vermieters.
Voraussetzung ist ferner, daß der Vermieter dem Mieter eine Frist für die Durchführung der Reparaturen setzt und androht, daß er danach die Instandsetzung durch den Mieter ablehnt. Erst dann kann der Vermieter Schadensersatz geltend machen.
Nennen Sie dann doch mal die einschlägigen Paragraphen.
Manche Mieter/innen, die sich das um-
ständliche Briefeschreiben und Warten
ersparen möchten, holen kurzerhand
selbst die Handwerker. Doch oft folgt das
böse Erwachen: Der Vermieter wird sich
fast immer weigern, die Rechnung zu
begleichen bzw. die verauslagten Kosten
zu erstatten. Nach der Rechtslage dürfen
Mieter/innen keinesfalls einen Mangel
einfach selbst beseitigen (lassen), ohne
den Vermieter zuvor – unter Fristsetzung
– zur Mängelbeseitigung aufgefordert zu
haben.
Wenn dieses Recht für Vermieter gilt, sollte es auch für
mich als Mieter gelten, oder?
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
---> Diese Frist hat mein Vermieter mir nicht gesetzt.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
---> Trifft beides nicht zu. Also ist die Fristsetzung auch nicht entbehrlich.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
---> Sollte mein Vermieter dieser Ansicht sein, hätte er mich abmahnen müssen. Hat er nicht.
Manche Mieter/innen, die sich das um-
ständliche Briefeschreiben und Warten
ersparen möchten, holen kurzerhand
selbst die Handwerker. Doch oft folgt das
böse Erwachen: Der Vermieter wird sich
fast immer weigern, die Rechnung zu
begleichen bzw. die verauslagten Kosten
zu erstatten. Nach der Rechtslage dürfen
Mieter/innen keinesfalls einen Mangel
einfach selbst beseitigen (lassen), ohne
den Vermieter zuvor – unter Fristsetzung
– zur Mängelbeseitigung aufgefordert zu
haben.
Wenn dieses Recht für Vermieter gilt, sollte es auch für
mich als Mieter gelten, oder?
Nein. Denn es ist Sache des Vermieters, Mängel zu beseitigen. Ihre Sache wäre es gewesen, keine Schäden schuldhaft herbeizuführen. Also zwei paar Schuhe.
Zitat:
§ 281 BGB Schadensersatz
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
---> Diese Frist hat mein Vermieter mir nicht gesetzt.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
---> Trifft beides nicht zu. Also ist die Fristsetzung auch nicht entbehrlich.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
---> Sollte mein Vermieter dieser Ansicht sein, hätte er mich abmahnen müssen. Hat er nicht.
So weit zu den Paragraphen.
Wenn bezüglich der Reparatur eine Leistungspflicht bestünde, hätten Sie vielleicht den richtigen Paragraphen erwischt. Der Vermieter fordert aber den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag.
BGB § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
Man bemerke: erst nach Ablauf der Frist, kann der Gläubiger Schadensersatz in Geld verlangen. Es gab aber keine Frist.
BGB § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
Man bemerke: erst nach Ablauf der Frist, kann der Gläubiger Schadensersatz in Geld verlangen. Es gab aber keine Frist.
Sie haben bereits die korrekten Antworten.
Fazit: Der Geschädigte muss dem Schädiger bei Sachbeschädigung gerade keine Selbstbeseitigung ernöglichen, vgl. § 249 BGB.
Geistlos aus dem BGB ein paar §§ zu holen, in welchen das Wort "Schadenersatz" vorkommt, weil man das rechtlich korrekte und auch sinnvolle Ergebnis nicht wahrhaben will, ist schlicht sinnlos. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Nunja, Sie mögen ja Recht haben. Doch ich habe meinem Vermieter den Schaden telefonisch gemeldet und ihm gesagt, dass ich die Tür selbstverständlich wieder reparieren werde. Damit hat er sich einverstanden erklärt. Ohne irgendeine Fristsetzung. Hätte er gewollt, dass der Schaden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt behoben sein soll, hätte mir das auch mitteilen sollen, bevor er selbst aktiv wird.
Nunja, Sie mögen ja Recht haben. Doch ich habe meinem Vermieter den Schaden telefonisch gemeldet und ihm gesagt, dass ich die Tür selbstverständlich wieder reparieren werde. Damit hat er sich einverstanden erklärt. Ohne irgendeine Fristsetzung. Hätte er gewollt, dass der Schaden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt behoben sein soll, hätte mir das auch mitteilen sollen, bevor er selbst aktiv wird.
Wenn ich Ihr Eingangsposting richtig interpretiere, dann hat es 4 Wochen gedauert, bis Sie die Rechnung bekamen. Wann genau wurde denn der Schaden repariert, d.h. wie lange hatten Sie Gelegenheit, das selbst zu regelen?
Gibt es gesetzliche Fristen? Oder warum diese Frage?
Der Vermieter hat sich damit einverstanden erklärt, dass ich den Schaden behebe.
Ich hätte es gemacht, wenn ich Zeit dazu gefunden hätte. Spätestens bei Auszug wäre der Schaden repariert gewesen. Wie gesagt: Sich als Vermieter damit einverstanden zu erklären, dass ich den Schaden behebe, keine Frist setzen aber dann still und heimlich selbst reparieren lassen, ist nicht fair. Hätte er gesagt: Bis zum Tag X muss die Tür repariert sein, wäre das was anderes gewesen. Es sei denn, es gibt gesetzliche Fristen zur Schadensbehebung. Die habe ich aber noch nirgends gefunden.
Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
Verfasst am: 06.10.05, 11:56 Titel:
Der Vermieter hat sich damit einverstanden erklärt, dass ich den Schaden behebe.
Toll
Ich hätte es gemacht, wenn ich Zeit dazu gefunden hätte
Toll
Spätestens bei Auszug wäre der Schaden repariert gewesen.
Glaub ich nicht
Wie gesagt: Sich als Vermieter damit einverstanden zu erklären, dass ich den Schaden behebe, keine Frist setzen aber dann still und heimlich selbst reparieren lassen, ist nicht fair.
Sich nicht kümmern ist fair
Hätte er gesagt: Bis zum Tag X muss die Tür repariert sein, wäre das was anderes gewesen.
So?
Es sei denn, es gibt gesetzliche Fristen zur Schadensbehebung. Die habe ich aber noch nirgends gefunden.
Also doch ein Aber.
Ich werd das Gefühl nicht los, Sie wollen nicht bezahlen, ob Frist und BGB. _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt
Nunja, bei 500 Euro für eine kaputte Pressholz-Leiste ist es nur legitim, sich über seine Rechte zu informieren.
Und mit Vermutungen a lá "Glaube ich nicht" komme ich nicht weiter.
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