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Besichtigungsrecht für Nachmieter nach Abschluß Mietvertrag?

 
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zewa
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 496
Wohnort: gleich um die Ecke

BeitragVerfasst am: 06.10.05, 07:20    Titel: Besichtigungsrecht für Nachmieter nach Abschluß Mietvertrag? Antworten mit Zitat

Folgendes Beispiel:

Mieter M hat seine alte Wohnung fristgerecht zum 30.11. gekündigt. Da M bereits zeitig in seine neue Bleibe umziehen konnte, steht die alte Wohnung aber schon seit einigen Wochen leer. Daher wurde auch ein deutlich vorzeitiger Termin zur Wohnungsübergabe mit Vermieter V vereinbart.

V hat im Termin die Unterzeichnung des von M vorbereiteten Abnahmeprotokolls verweigert, da die Wohnung besenrein, aber nicht renoviert war. (Der Mietvertrag enthält eine sog. "starre Fristenregel", so dass M nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, dies sei in diesem Beispiel unstreitig, soll also nicht Thema der Diskussion sein).

Gleichwohl hat V jedoch die Aushändigung der Schlüssel von M verlangt. M hat dies unter Bezug auf die Abnahmeverweigerung abgelehnt. Seither ist Funkstille zwischen M und V in Sachen Wohnungsübergabe. Im Zweifel wird M den Zustand der Wohnung am 30.11. unter Zeugen dokumentieren und V die Schlüssel per Einschreiben zusenden.

Mittlerweile hat V mit Nachmieter N einen Mietvertrag ab 01.12. abgeschlossen. M hatte den N selbstverständlich auch zur vorherigen Wohnungsbesichtigung Zutritt gewährt.

Nach Abschluß des Mietvertrages drängten N und V nun schon mehrfach bei M darauf, die Wohnung nochmals kurzfristig besichtigen zu dürfen, damit N "ausmessen" könne. M lehnt dieses ab, solange die Wohnungsabnahme durch V nicht erfolgt ist.

Frage:
Ist ein Mieter verpflichtet, dem Nachmieter nach Unterzeichnung des Mietvertrages, aber vor Ablauf des Mietverhältnisses nochmaligen Zutritt zur Wohnung zwecks Besichtigung zu gewähren?
_________________
Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
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