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Ich beschreib das ganze mal ein wenig ausfürchlicher.
wir (meine frau, ich und unser hund) wurden ca. nov.2004 vom Vermieter befragt ob wir nicht in seine dachgeschpoßwohnunh ziehen wollen in dem haus welches er frisch gekauft hat.
da man sich ja soweit gut versteht, in der selben altersgruppe liegt und beide einen hund haben.
nach einiger überlegung haben wir es getan, weil:
ein garten auf dem 1800m ² grundstück mit zur nutzung bei einem sehr annehmbaren mietpreis gehörte.
das einizgie manko war die wohnung.
es wurde vereinbart im mietvertrag das wir diese unrenoviert übernehmen und bei einem eventuellem auszug natürlich auch nicht renovieren müssen.
jedoch war sie nicht nur unrenoviert sondern mußte erstmal massiv verputzt werden da neue e-leitungen gelegt wurden und natürlich das mauerwerk offenstand und keine wand mehr so nutzbar.
also haben wir alles verputzen lassen, einen maler kommen lassen zum renovieren und sind dann eingezogen.
haben auch den runtergekommenen garten wieder auf vordermann gebracht.
soweit so gut.
nun nach 6 monaten "stellt unser Vermieter fest das im einiges nicht paßt und schreibt seine kündigung"
mit 3 monatiger kündigungsfrist plus weiteren 3 monaten lt. gesetz.
müssen wir das so hinnehmen, wer kommt für die gerade erst vor 6 monaten und in den letzten 6 monaten getätigten kosten auf die ja nicht ohne waren.
Tja, gegen die Kündigung ansich können Sie nicht viel machen.
Das keine Renovierung vereinbart war und auch keine beim Auszug gefordert ist führt dazu das eine freiwillige Renovierung durchgeführt wurde. Wenn es entsprechende Vereinbarungen gab über die Aufteilung der Kosten beim Auszug dann dürfte diese auch einklagbar sein. Wenn es keine gab, dann sieht die Sache sehr schlecht aus.
Der Mieter kann aber seine in die Wohnung gebrachten Gegenstände wie Teppich oder Tapeten usw. wieder mitnehmen und die Wohnung in den ursprünglichen Zustand versetzen. Ob man dann allerdings auch den Putz wieder von den Wänden abschlagen darf weiss ich nicht, wäre aber eine logische Konsequenz wenn man den ursprünglichen Zustand wieder herstellt.
Es sollte ein Anwalt für Mietrecht hinzugezogen werden und sich von diesem beraten lassen.
Nach § 242 BGB ist der Schuldner "verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern". Dies gilt auch für die vereinfachte Kündigung des Vermieters nach § 573a BGB. Man könnte daher die Auffassung vertreten, dass eine Kündigung nach nur 6 Moaten Mietdauer wegen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben unwirksam wäre.
Hm... ich sehe da irgendwie keine Hoffnung., da Sie zum einen den Zustand bei Bezug klar erkennen konnten und auf der anderen Seite auch kein Verputzen vom Vermieter verlangt haben.
Wie wäre es über eine Abstandsumme zu verhandeln, verbunden mit der (vorsichtigen) Ankündigung den Garten wieder zu verwüsten und den Putz von den Wänden zu schlagen?
M.E. übersteigt das, was erforderlich war, um die Wohnung zum Vertragszweck erst einmal herzurichten, die "normalen Renovierungen" (Schönheitsreparaturen) doch ganz erheblich. Abgesehen davon drängt sich einem Gedanken auf in Richtung ... lass ich mir vom Mieter die Wohnung herrichten/fertigstellen und schmeiss ihn dann mal einfach raus.
Eine Kündigung kann rechtsmissbräuchlich, treuewidrig,grob unbillig sein.
z.B laut
- Bundesverfassungsgericht, wenn der Eigenbedarf eines Vermieters bereits zum Abschluss des Mietvertrags vorgelegen hat oder jedenfalls absehbar war
Ich weiss, "Eigenbedarf" ist hier als Kündigungsgrund nicht angegeben und nicht erforderlich, da "erleichtert" nach § 573 a BGB gekündigt wurde. Aber auch hier kann der Mieter unter den Voraussetzungen des § 574 BGB Widerspruch gegen die Kündigung einlegen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen > als besondere Härtegrund: kurze Mietzeitdauer, aufwändige Renovierung bzw. Bewohnbarmachen/Fertigstellung der Wohnung
M.E. wäre auch bzw. gerade in Zusammenhang mit der kurzen Mietzeit außerdem ein Ersatzanspruch des Mieters nach § 539 BGB Geschäftsführung ohne Auftrag denkbar, da die Wohnung ja erstmal in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden musste. Siehe auch > § 535 BGB Hauptpflichten des Mievertrags: ... Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen ...
Eine angemessene Abstandszahlung des Vermieters, erscheint mir hier durchaus angebracht. Bei der Argumentation wäre es aber sinnvoll, sich von einem fähigen Anwalt für Mietrecht helfen zu lassen.
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