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recht.de :: Thema anzeigen - Welche Ansprüche hat ein Mieter bei 8-wöchiger Renovierung?
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Welche Ansprüche hat ein Mieter bei 8-wöchiger Renovierung?

 
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leo33
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Anmeldungsdatum: 30.09.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.10.05, 08:07    Titel: Welche Ansprüche hat ein Mieter bei 8-wöchiger Renovierung? Antworten mit Zitat

Wenn der Vermieter eines kleineren Büros dieses renovieren will (voraussichtliche Dauer der Renovierung 8 Wochen, Büro muß komplett leergeräumt werden), um die Bausubstanz zu erhalten (Absperren aller Wände im unteren Bereich gegen aufsteigendes Wasser), welche Ansprüche hat dann der Mieter bezüglich:

1. Mietminderung (ev. 100 %, da das Büro 8 Wochen nicht genutzt werden kann)

2. Übernahme der Aus-, Einräumkosten, Lagerung

3. Verdienstausfall des Mieters, da er sein Gewerbe ohne Büro ja nicht betreiben kann (oder eventuell Stellung eines anderen Büros für die Bauzeit)

Wichtig: Welche Paragraphen greifen hier, wo sind solche Dinge geregelt? Verpflichtet der Mietvertrag den Vermieter überhaupt, dem Büro-Mieter die Ausübung seines Gewerbes zu ermöglichen und wird er mit dem Mietvertrag schadensersatzpflichtig, wenn er Restaurierungen vornimmt?
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 08.10.05, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

§ 536-536d BGB regeln den Spass.
Das einfachste ist mit dem Mietvertrag zu einen Anwalt zu gehen und sich beraten zu lassen. Da es sich um einen Gewerbemietvertrag handelt kann hier die Mietminderung begrenzt bzw. ausgeschlossen werden. Dies ist in einen Wohnraummietvertrag nicht möglich.
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Rudi Müller
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.06.2005
Beiträge: 105
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 09.10.05, 07:31    Titel: Antworten mit Zitat

Die Ansprüche des Mieters zu 1./2./3. ergeben sich auch aus
§ 535 BGB Hauptpflichten des Mietvertrags:
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

M.E. darf der Mieter aus der Nichtnutzbarkeit/Nichterfüllung des VM, keine Nachteile erleiden - auch nicht hinsichtlich Aus-/Einräumkosten, Lagerung).
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