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Verfasst am: 09.10.05, 09:25 Titel: Freiwillig Versichert in GKV als Existenzgründer
Ich habe mich im Frühjahr dieses Jahr selbständig gemacht und Überbrückungsgeld vom AA bezogen. Ab September bekomme ich nun kein Geld mehr und als Existenzgründer sind meine Einkünfte im Moment niedriger als mein Beitrag von 265,- zur KV. Ich habe es prüfen lassen, aber von der Krankenkasse wurde es abgelehnt, egal ob ich nur 25 Std. die Woche arbeite. Für wen gilt die Bemessungsgrenze für freiwillige unter 805,-?
Oder ist es besser eine andere GKV zu wählen?
imE
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillige Mitglieder in Höhe von zur Zeit 805 € gilt für Personen, die kein Einkommen, zum Beispiel Erwerbslose (Rentner, "Hausfrauen", Arbeitslose, Studenten, außerhalb der KVdS), Kinder, die keinen Anspruch auf Familienversicherung haben, etc.
Als Selbstständiger (ohne ICH - AG - Förderung) haben Sie laut Gesetz Beiträge aus mindestens 1.811,25 € zu zahlen. Dies sind bei einem ermäßigten Beitragssatz von 11,6 % und ohne Kinder zum Beispiel 261,72 €.
Die Satzungen der Krankenkassen können ggf. sogar festlegen, dass Sie aus einem noch höheren Satz Beiträge zu entrichten haben.
Verfasst am: 09.10.05, 12:10 Titel: Re: Bemessungsgrenze für neue Existenzgründer
imE hat folgendes geschrieben::
Ich habe auch gelesen, daß es GKV gibt, die eine Bemessungsgrenze von 1100,- extra für Existenzgründer hat.
Es gibt eine zusätzliche Mindestbemessungsgrenze für Personen, die einen Existenzgründerzuschuss (ICH - AG) erhalten. Diese Mindestbemessungsgrenze beträgt 1.207,50 €.
Da Sie jedoch Überbrückungsgeld erhalten habe, gehe ich davon aus, dass Sie keinen Existenzgründerzuschuss erhalten, weshalb diese Mindestbemessungsgrenze für Sie nicht gilt.
Bei einem Monatseinkommen von weniger als 265 Euro hat man in der Regel Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II, und dadurch ist man dann wieder pflichtversichert in der GKV, die Beiträge zahlt die AlG-II-Behörde. Die freiwillige Mitgliedschaft endet damit.
Das funktioniert allerdings nicht, wenn z.B. die Vermögensgrenzen überschritten sind (die aber mit Hartz IV erheblich angehoben wurden) oder wenn der Ehepartner ausreichend viel verdient.
Ich mag falsch liegen, glaube mich aber zu erinnern, dass ergänzende Leistungen nach SGB III keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung auslösen, da die ergänzende Leistung an sich jeweils nicht den Mittelpunkt der Einnahmen bildet.
In jedem Fall sollte man schleunigst den Antrag stellen, da für die Versicherungspflicht der Bezug von ALG II entscheidend ist, nicht der bloße rechtliche Anspruch.
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