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Verfasst am: 11.07.05, 16:07 Titel: Stornierung einer Ferienwohnung
Hallo,
gibt es gesetzliche Vorschriften für die Stornierung einer privat vermieteten bzw. gemieteten Ferienwohnung?
Ist der Vermieter verpflichtet, die Anzahlung zurückzuzahlen, wenn die Stornierung 20 Wochen vor Urlaubsantritt erfolgte? Im Vertrag gibt es außer dem Hinweis "Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung" keine Klausel und keinen Hinweis, wie bei der Stornierung zu verfahren ist.
Der Vermieter behauptet, enorme Kosten für Anzeigen etc. gehabt zu haben, um die Wohnung erneut zu vermieten. Leider ist ihm das nur für 6 Tage gelungen, storniert wurden aber 8 Tage. Somit soll der Mieter einen Teil der Differenz dadurch tragen, indem er seine Anzahlung nicht zurückerhält, es sei denn, die 2 Tage können noch vermietet werden.
Beginn des ursprünglich gebuchten Zeitraums ist erst in gut 4 Wochen.
FeWo ist in Deutschland (Nordseeküste). Bei Ausland hätte ich das dazu geschrieben.
Habe es dem Rat folgend zusätzlich in Reiserecht platziert. Aber da es sich nicht um ein Angebot eines Reiseanbieters handelt, greift das Reiserecht hier so viel ich weiß nicht wirklich.
Deshalb war ja meine Frage, ob es überhaupt eine gesetzliche Regelung gibt.
Die Frage ist im Mietrecht auf jeden Fall nicht falsch eingeordnet - grundsätzlich ist auf FeWo-Mietverträge Mietrecht anzuwenden, wenn auch z.B. bei der Vermietung durch Reiseunternehmen zuweilen Reisevertragsrecht gilt.
Mietrechtlich betrachtet ist der Mietvertrag einzuhalten; bei Absage durch den Mieter können also theoretisch 100% des vereinbarten Preises gefordert werden. Der Vermieter muss aber evtl. ersparte Aufwendungen (z.B. Verbrauchsskosten) und evtl. Einnahmen durch Weitervermietung in Abzug bringen. Über deren jeweilige Höhe kann man sich im Einzelfall natürlich streiten - wenn es sich lohnt.
Also, Antwort auf die Frage: ja, es gibt gesetzliche Regelungen, z.B. die Mietrechts-Paragrafen des BGB.
Verfasst am: 21.07.05, 07:57 Titel: Danke für die freundliche Antwort
Hallo Herr Engel,
für diese freundliche und sachliche Antwort möchte ich Ihnen herzlich danken. Ich hoffe, Sie schauen mal wieder hier rein, denn ich habe noch eine Ergänzung:
Die Vermieter wollten uns die Anzahlung zurückzahlen, wenn sie die Ferienwohnung weitervermieten können. Ich habe nun ein paar mal nachgefragt, ob die Fewo denn inzwischen vermietet sei, die Antwort war immer nein. Nun haben wir gesagt, bevor unsere Anzahlung futsch ist, fahren wir lieber hin. Darauf die Antwort der Vermieter, die Fewo konnte für 6 Tage weitervermietet werden. Storniert hatten wir 8 Tage. Wir würden die Anzahlung aber erst zurückbekommen, wenn die Fewo komplett weitervermietet werden konnte. Das scheint für die 2 Tage aber mehr als fraglich. Außerdem hätten sie die Wohnung günstiger weitervermietet. Wir sollen also für die Nichtvermietung aufkommen, können aber selbst den Schaden nicht mehr abwenden, indem wir vielleicht doch noch kommen. Nach allem, was ich bisher hier gelesen habe, ist der Vermieter dazu berechtigt, obwohl er uns schriftlich zugesichert hat, wir würden die Anzahlung bei Weitervermietung zurückerhalten.
Nun haben wir gesagt, bevor unsere Anzahlung futsch ist, fahren wir lieber hin.
Darauf die Antwort der Vermieter, die Fewo konnte für 6 Tage weitervermietet werden.
War ein netter Versuch vom VM _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Ich würde das eher die Abrechnung der Storno-Kosten nennen.
Offensichtlich gab es ja in o.g. Fall keine AGB's des Vermieters, wo die Stornogebühren geregelt gewesen wären. Gleichzeitig hatte er aber Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen etc, wobei er die Anzahlung als Stornogebühr genommen hat. Dabei sollte er diese allerdings auch abrechnen und diese Abrechnung durch Belege glaubhaft machen. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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