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Fristlose Kündigung aufgrund §543 Abs. 1 und 2 BGB ?

 
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MarkusR
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 07.10.05, 13:33    Titel: Fristlose Kündigung aufgrund §543 Abs. 1 und 2 BGB ? Antworten mit Zitat

Hallo,
wir würden gerne fristlos unser Mietverhältniss beenden, dazu eine Frage an die Fachleute.

0.Vermieter versprach bei Einzug im Mai 04 neue Fenster und eine Reparatur der Heizanlage
1.Mängel seit Dezember 04 mündlich gemahnt
2.Mängel seit 1.6.05 schriftlich gemahnt
3.Mietminderung seit 1.7.05
4.Gang zum Anwalt der erneute Fristen zur Mängelbeseitigung bis 28.9.05 stellte
5.Fristen vom Anwalt ebenfalls ohne Reaktion des Vermieters abgelaufen...

Mängel wurden bisher nicht beseitigt.
Wir hatten schon vor 6 Monaten gesagt/gedroht das wir ausziehen möchten, da der Vermieter uns danach erneut hingehalten hat, wohnen wir leider noch immer in der Wohnung.

Unser Anwalt rät uns nun "normal" zu Kündigen und damit noch drei Monate zu leben, von einem Vergleich mit unserem Vermieter, dass Mietverhältniss vorzeitig zu beenden hält er ebenfalls nichts, da der Vermieter sich wahrscheinlich daraufhin auch nicht melden wird.

Laut §543 Abs. 1 und 2 BGB können wir fristlos kündigen, wenn der Vermieter die Wohnung nicht in Vertragsgemässem Zustand hält.
Können wir uns darauf berufen und kündigen ?

Vielen Dank
M&M
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 07.10.05, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Ihr Anwalt schon sagt das es nicht ausreicht für eine fristlose Kündigung dann sollten Sie ihm auch glauben. Denn er kennt ja die Fakten die hier nicht bekannt sind.
Meiner Meinung nach reichen die hier erzählten Fakten nicht für eine fristlose Kündigung.
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MarkusR
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 10.10.05, 19:05    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Antwort Smilie

Wir haben ein wenig den Eindruck als ob unser Anwalt den Fall nicht so Ernst nimmt, vermutlich liegt es am "Rechtsberatungsschein" Smilie

Unklar ist für uns der Paragraph ansich:
§ 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund:
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird.

Balkon nicht zu benutzen, Fenster in Küche und Bad nicht schliessbar, alle Fenster undicht, Lärm durch defekte Fenster und fehlenden Schallschutz (2m von Bundesstrasse), Teppich schimmelt, Bodenfliesen defekt usw. usw. usw.

Also wenn das hier eine "vertragsgemäße" Wohnung ist, wie sieht dann eine aus die das nicht ist ?

Vieleicht hilft unsere Webseite http://www.schimmel.isdrin.de die weiteren Umstände zu erklären und die Frage zu beantworten, warum wir der Meinung sind hier hilft nur eine schnelle Kündigung.

Vielen Dank
M&M.
_________________
Normales wohnen: Wir zahlen Miete, Vermieter kümmert sich um sein Mietobjekt.
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 10.10.05, 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ist bis auf den Balkon doch da. Oder wohnen Sie nicht da drin? Vertragsgemäßer Gebrauch bedeutet das der Mieter in der Wohnung wohnen kann und nicht weil der VM das Schloss gewechselt hat oder sonstwas gemacht hat damit dies nicht gegeben ist. Um das geht es in dem §.
Wegen der Bundesstrasse kann man auch nicht kündigen da diese vermutlich bereits lange vor dem Einzug da war.
Wegen dem Schimmel kann vielleicht fristlos gekündigt werden, dazu muss der Mieter aber nachweisen das dieser gesundheitsschädlich ist und das die Wohnung infolge des Schimmelbefalls unbewohnbar ist.
Das einfachste ist wirklich die fristgerechte Kündigung. Man kann ja auch schon eher ausziehen und muss nicht bis zum letzten Tag in der Wohnung wohnen.
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