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Verfasst am: 10.10.05, 08:56 Titel: Nachzahlung Stromkosten bei Nebenkostenpauschale
Hallo liebe Forengemeinde,
folgendes Problem:
Mieter A hatte mit Vermieter B einen befristeten Mietvertrag für ein möbliertes Appartement. In dem Einheitsmietvertrag wurde die Entrichtung einer Nebenkostenpauschale i.S. §27 der Zweiten Berechnungsverordnung vereinbart. Zu den Stromkosten wurde explizit nichts vereinbart. Das befristete Mietverhältnis endete vor 3 Monaten. Nun fordert B die Stromkosten für die Dauer (1,5 Jahre) des Mietverhältnisses nach. Grundsätzlich ist A bereit die Stromkosten nachzuzahlen, ist aber dennoch verwirrt, da kein Hinweis auf Stromkosten im Mietvertrag gegeben ist und er davon ausgegangen war, dass die Stromkosten in der Nebenkostenpauschale enthalten sind. Wie verhält sich A jetzt am Besten.
Haben die Mietparteien zur Abgeltung der Betriebskosten die Zahlung einer monatlichen Pauschale durch den Mieter vereinbart, so sind mit der Zahlung dieses Pauschalbeitrages die Nebenkosten abgegolten. Selbst wenn in Wirklichkeit die Nebenkosten durch den Pauschalbetrag nicht abgedeckt sind, braucht der Mieter keine Nachzahlung zu leisten.(LG Hamburg WM 76, 299) Er kann allerdings auch keine Rückzahlung verlangen, falls die Pauschale höher war als die tatsächlichen Kosten.
meistens ist der Strom nicht in den Nebenkosten enthalten, egal ob Pauschale oder Abschlagszahlung.
In meinen Mietverträgen steht irgendwo ein Passus "...Energie geht zu Lasten des Mieters ...". Damit sind die Stromkosten dann explizit vom Mieter gesondert zu zahlen.
Schau mal, ob bei dir auch so ein Text zu finden ist. _________________ Gruß
Jutta
ok vielen Dank erstmal für die Tipps. Ein solcher Passus zum Strom steht nicht in dem Mietvertrag, nur: Nebenkostenpauschale für alle umlagefähigen Nebenkosten i.S. § 27 der 2. Berechnungsverordnung. Ansonsten handelt es sich um einen vorgedruckten Einheitsmietvertrag.
ok vielen Dank erstmal für die Tipps. Ein solcher Passus zum Strom steht nicht in dem Mietvertrag, nur: Nebenkostenpauschale für alle umlagefähigen Nebenkosten i.S. § 27 der 2. Berechnungsverordnung. Ansonsten handelt es sich um einen vorgedruckten Einheitsmietvertrag.
Der Stromverbrauch des Mieters zählt nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten i.S. der II. BV bzw. der aktuellen Betriebskostenverordnung.
Die Frage ist daher, ob der Stromverbrauch bereits mit der Miete abgegolten ist. Da eine explizite Vereinbarung nicht besteht, wird der Vertrag an dieser Stelle auslegungsbedürftig sein. Verträge sind nach § 157 BGB "so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern".
Zumindest bei der Vermietung einer abgeschlossenen Wohnung dürfte es nur schwer zu begründen sein, dass Zahlung der Stromkosten durch den Vermieter als Verkehrssitte angesehen werden könnte.
Nebenkostenpauschale für alle umlagefähigen Nebenkosten i.S. § 27 der 2. Berechnungsverordnung. Ansonsten handelt es sich um einen vorgedruckten Einheitsmietvertrag.
Zunächst sollte man den Unterschied zwischen Pauschale und Abschlagszahlung differenzieren. In einer Pauschale sind alle Kosten abgegolten und der VM kann keine weiteren Betriebskosten abrechnen. Anders bei einer mtl. Abschlagszahlung oder Vorausleistung.
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