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Fristen für Schönheitsreparaturen vs Verfärbungen an Wänden

 
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strohhut
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.10.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 11.10.05, 07:56    Titel: Fristen für Schönheitsreparaturen vs Verfärbungen an Wänden Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende Frage ist interessant:

Mieter A zieht nach 4 Jahren und 10 Monaten aus. Im Mietvertrag mit Vermieter B ist nichts geregelt bezüglich Renovierung beim Auszug. Lediglich die Formulierung "Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" ist vermerkt. A will lediglich Küche und Bad streichen, da dies die gesetzlichen Fristen wären.

Fragen dazu:
1.) Gelten dann automatisch Abschlagszahlungen, zum Beispiel für Wohnzimmer streichen 20% der Kosten pro Berugsjahr. Dann müsste A ja 96,67% der Kosten übernehmen.

2.) Wie sieht es aus mit Löchern in den Wänden. Müssen diese von A fachgerecht verschlossen werden, wenn diese vor Einzug nicht da waren? Und wie verhält es sich dann mit der Wandfarbe? Wenn die Wände nicht weiss, sondern pastellfarben sind und A die Farbe gar nicht mehr hinbekommt, muss dann das ganze Zimmer gestrichen werden?

3.) Die gleiche Frage stellt sich bei "Rahmen", wenn Bilder oder Möbelstücke entfernt werde und dann dies an der Wand zu sehen ist, dass dort etwas stand.

Ich würde mich freuen, wenn sich jemand damit auskennt und diese Fragen beantworten kann.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 11.10.05, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hier mal vorausgesetzt die Schönheitsreparaturklausel ist wirksam vereinbart!

1) Der Mieter soll zwar beim Auszug nie mehr zahlen, als er selbst verwohnt hat. Aber der BGH lässt zu, das er auf Grund eines Kostenvoranschlages zu Abschlagszahlungen für noch nicht ganz abgelaufene Renovierungsfristen verpflichtet wird. (BGH WM 98, 592) Dann muss der Mietvertrag zum Beispiel eine sogenannte Abgeltungs- oder Quotenklausel enthalten: "Liegen bei Auszug die letzten Schönheitsreparaturen länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 % der Kosten.(2 Jahre 40% usw.) (BGH RE WM 88, 294)

2) Das Anbringen von Dübeln zur Befestigung von Gegenständen entspricht dem normalen Wohngebrauch. Nur ein aus dem üblichen Rahmen herausfallende Häufung von Dübellöchern ist als übernormale Abnutzung anzusehen. Die Beseitigung der Dübellöcher gehört zu den zu den Schönheitsreparaturen.
Manche Gerichte halten den Mieter bei einer geschuldeten Auszugsrenovierung nach Treu und Glauben für verpflichtet, ungewöhnliche, Anstriche oder Tapezierungen zu unterlassen. (LG Berlin GE 95, 249) Umstritten ist, ob der Vermieter allein wegen einer ungewöhnlichen Farbgestaltung beim Auszug einen neutralen Neuanstrich verlangen kann. Nach einer anderen Auffassung des LG Hamburg DWW 99, 152 hat der Vermieter Anspruch auf einen neutralen Anstrich, der den herkömmlichen Geschmacksvorstellungen entspricht.


3) Wenn der Mieter im Vertrag wirksam die lfd. Schönheitsreparaturen übernommen hat, dann müssen die jeweiligen Räume spätestens beim Auszug renoviert sein. Wenn die letzte Renovierung sehr lange zurückliegt , müssen U.A. beim Auszug vollständig renoviert werden.
OLG Köln WM 88, 22
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strohhut
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.10.2005
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 11.10.05, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

Danke schon mal. Sehr glücklich

1.) Da dies nicht vereinbart ist, gibt es also keine Abschlagszahlungen. Richtig?

2.) Also Löcher zählen Mit den Augen rollen

3.) In den fast 5 Jahren wurde nichts renoviert, aber für Schlaf- und Wohnräume gilt doch Renovierung alle 5 Jahre. Ist der Mieter nun aus der Verpflichtung raus, weil er 2 Monate vor Ablauf der 5 Jahre auszieht?

Viele Grüße
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 11.10.05, 09:26    Titel: Antworten mit Zitat

1) richtig.

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Wenn der Mieter im Vertrag wirksam die lfd. Schönheitsreparaturen übernommen hat, dann müssen die jeweiligen Räume spätestens beim Auszug renoviert sein. Wenn die letzte Renovierung sehr lange zurückliegt , müssen U.A. beim Auszug vollständig renoviert werden.
OLG Köln WM 88, 22
Die weit verbreitete Meinung das der Mieter beim Auszug nicht renovieren muss, wenn er bei Einzug eine unrenovierte Wohnung vorgefunden hat, ist also falsch. Macht der Mieter geltend, das er bei Auszug nicht zu renovieren brauche, weil er die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen habe, muss er dann im Bestreitensfalle belegen können. Eine Klausel im MV die dem Mieter die Beweislast hierfür auferlegt, ist auch wirksam, sie entspricht der gesetzlichen Regelung. ( BGH WM 98, 592)
Die Renovierung darf nicht fehlerhaft oder Laienhaft ausgeführt sein, also nach Art Hobby-Qualität.(LG Berlin GE 2000, 677). Der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig wenn die Malerarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt sind.
"Streifig" oder nicht "deckend" gestrichene Wände oder Decken....usw....!
AG Münster WM 89, 569
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Otto Normalverbraucher
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.10.2005
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 11.10.05, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

strohhut hat folgendes geschrieben::
3.) In den fast 5 Jahren wurde nichts renoviert, aber für Schlaf- und Wohnräume gilt doch Renovierung alle 5 Jahre. Ist der Mieter nun aus der Verpflichtung raus, weil er 2 Monate vor Ablauf der 5 Jahre auszieht?


Sie scheinen mir gedanklich zu sehr fixiert auf diese 5 Jahre, von denen allgemein überall immer erzählt wird. Dabei steht doch davon nicht mal was in Ihrem Fallbeispiel, dass diese Frist wirksam vereinbart wäre.

Die jüngere Rechtsprechung des BGH lässt aus meiner Sicht klar erkennen, dass es für den Zeitpunkt von Schönheitsreparaturen nicht darauf ankommt, dass der Mietvertrag seinen 5. Geburtstag feiert. Das ist lediglich eine Richtschnur, die mal vom Bundesjustizministerium in einem Mustervertrag in die Welt gesetzt wurde. Im allgemeinen orientieren sich Mietverträge und auch Rechtsprechung daher gerne an dieser Richtschnur von 5 Jahren. Das ist aber kein zwangsweise einzuhaltener Termin wie das Datum auf einem Einberufungsbescheid.

Vielmehr kommt es auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung an. Es kann also schon nach 3 Jahren notwendig sein, mal zum Farbeimer zu greifen, vielleicht aber auch erst nach 10 Jahren. Die jeweilige Beweislast für den Zustand der betreffenden Räume trägt dann derjenige, der von der Richtschnur zu seinem Vorteil abweichen will.

Es wäre also in gestellten Fallbeispiel erst mal die Frage zu klären, ob die Räume objektiv betrachtet überhaupt renovierungsbedürftig sind, oder nicht Frage
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