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Verfasst am: 10.10.05, 09:14 Titel: Frage zur Änderung des Grundgesetzes
Hallo,
habe eine Frage zum Artikel 79 (Änderung des Grundgesetzes). Der besagt sinngemäß, dass mit 2/3 Mehrheit in Bundestag und Bundesrat das Grundgesetz geändert und ergänzt werden kann. Ausnahmen bilden, sofern ich das richtig verstehe (Absatz 3), ausschließlich die föderalistische (Absatz 3) und demokratische Grundordnung (Artikel 20) und außerdem noch das Grundrecht auf Menschenwürde (Artikel 1).
Nun zur eigentlichen Frage:
Unter der Bedingung, dass ich Artikel 79 so richtig verstehe, könnte man aber auch Artikel 79 mit 2/3 Mehrheit abändern oder ergänzen und so, über diesen Umweg letztendlich auch die durch diesen Artikel geschützten Grundordnungen und Grundrechte.
Wo wird diese vermeintliche Lücke geschlossen?
Hallo,
du wirst eine ausdrückliche "Lückenschließung" nirgendwo finden.
Jedoch sagt die sog. "herrschende Meinung", dass dieser Absatz des Art.79 GG ebenfalls von der "Ewigkeitsgarantie" des GG umfasst ist und nicht geändert werden darf
zunächst einmal vielen Dank für die prompte Antwort an HaWeThie und selbstverständlich auch für den Hinweis auf den vorherigen thread.
Natürlich hat die Fragestellung so nur „rein akademischen Wert“ - oder in einfachen Worten:
Sollte in Zukunft wirklich einmal eine 2/3 Mehrheit der Abgeordneten in Bundestag und Bundesrat dafür stimmen solche Grundrechte abzuschaffen, ist eh alles im Arsch – im Übrigen wohl einschließlich der herrschenden Meinung.
Sprich, das beste Grundgesetz schützt nicht absolut vor Diktatur.
Andererseits dient nach meinem Verständnis solch ein Artikel 79 sowieso ausschließlich dem Schutz vor sich selbst, d.h. niemand würde sich in seiner eigenen Entscheidungsfreiheit beschneiden (und nichts anderes stellt dieser Artikel letztendlich dar), wäre er sich sicher auch in Zukunft immer die richtigen Entscheidungen zu treffen. Insofern könnte man wohl schon von einem kleinen Schnitzer sprechen, der den geistigen Vätern des GG hier unterlaufen ist. Wäre nämlich der im anderen thread mit dem schönen Wort „selbstreflexiv“ bezeichnete hypothetische Absatz 4 mit eingebaut worden, so wäre die Sache wasserdicht.
Sei´s drum. Vielleicht kann sich ja noch mal jemand während seiner Promotion Gedanken darüber machen, denn da springt am Ende wenigstens ein schicker Titel bei raus.
Ich selbst werde deswegen wohl auch in Zukunft keine schlaflosen Nächte in Sorge um unsere Demokratie verbringen.
zunächst einmal vielen Dank für die prompte Antwort an HaWeThie und selbstverständlich auch für den Hinweis auf den vorherigen thread.
Natürlich hat die Fragestellung so nur „rein akademischen Wert“ - oder in einfachen Worten:
Sollte in Zukunft wirklich einmal eine 2/3 Mehrheit der Abgeordneten in Bundestag und Bundesrat dafür stimmen solche Grundrechte abzuschaffen, ist eh alles im Arsch – im Übrigen wohl einschließlich der herrschenden Meinung.
Sprich, das beste Grundgesetz schützt nicht absolut vor Diktatur.
Das ist Unsinn. Eine 2/3-Mehrheit im Bundestag bedeuten noch lange nicht das Kollabieren aller staatlichen Ordnung. Noch bedeutet es, dass von vorne herein rechtlich eindeutig ist, OB die besagte Änderung nun von der Eqigkeitsgarantie erfasst wäre. Bestes Beispiel die Menschenwürde. Im Detail ist unklar, wo deren Grenzen zu ziehen sind. Durchaus denkbar zB., dass das Parlament aus "guten" Gründen eine Gesetz verabschiedet, bei dem das BVerG 79 III letztlich tangiert sieht.
wernerhans hat folgendes geschrieben::
Andererseits dient nach meinem Verständnis solch ein Artikel 79 sowieso ausschließlich dem Schutz vor sich selbst, d.h. niemand würde sich in seiner eigenen Entscheidungsfreiheit beschneiden (und nichts anderes stellt dieser Artikel letztendlich dar), wäre er sich sicher auch in Zukunft immer die richtigen Entscheidungen zu treffen. Insofern könnte man wohl schon von einem kleinen Schnitzer sprechen, der den geistigen Vätern des GG hier unterlaufen ist. Wäre nämlich der im anderen thread mit dem schönen Wort „selbstreflexiv“ bezeichnete hypothetische Absatz 4 mit eingebaut worden, so wäre die Sache wasserdicht.
Nein, wäre es auch nicht.
1. Das Grundgesetz ist nicht für Menschen mit "Klein-Mäxchen" - Mentalität geschrieben worden. Wer sinnorientiert auslegt, der stößt zwangsläufig auf das Ergebnis, dass eine derartige Klausel recht sinnlos ist, wenn sie selbst abänderbar sein soll. Wodurch deren beabsichtigte Bedeuttung sehr klar wird.
2. Will man das nicht anerkennen, so greift die Souveränitätslehre. Danah ist das Parlament dann stets souverän und kann jede Regelung eines vorangeganenen Parlaments aufheben. Auch wenn das vorangeganene Parlament so eine "Sperrklausel" eingebaut hat. Der BGH hat eine derartig Rechtsprechung zur Schriftformklausel im Zivilrecht verwendet, fürs britische Parlament gilt dieses Selbstverständnis (allerdings unter Fehlen einer geschriebenen Verfassung).
Wenn man also "Vernunft" im sinne von "beabsichtigter Zweck" sowieso ignorieren wöllte - könnte man auch einen "79 IV" aushebeln. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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