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Verfasst am: 11.10.05, 21:50 Titel: Wie kündige ich einen 5 Jahresmietvertrag nach 3 1/2 Jahren?
Angenommen Familie A hat ab 1. Mai 2002 eine schöne große Wonung gefunden und einen Mietvertrag mit dem genauen Wortlaut: Das Mietverhältnis beginnt am: 1.Mai 2002 und hat eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren. Danach verlängert sich der Mietvertrag jeweils um 1 Jahr.
abgeschlossen.
Nun kommt die Familie A durch eine unverhoffte Erbschaft zu Eigenkapital und kauft ein Haus. Familie A möchte nun das Haus zu Ende 2005 oder spätestens Anfang 2006 beziehen. Wie kommt Familie A zum Jahresende ( es sind seit Mietbeginn erst 3 Jahre und 5 Monate vergangen ) aus dem Mietvertrag heraus????
Verträge sind einzuhalten - das ist Grundlage des Deutschen Rechts.
Eine außerordentliche Kündigung ist i.d.R. nur dann möglich, wenn sich der Vertragspartner vertragswidriges Verhalten anlasten lassen muss. Persönliche Gründe des kündigungswilligen zählen natürlich dazu nicht.
Allerdings könnte eine Mindestvertragslaufzeit mehr als 4 Jahren rein rechtlich angreifbar sein (wenn das wirklich nur so im MV steht).
Wenn man das nicht unerhebliche Kostenrisiko eines Rechtstreits scheut (im Unterliegensfall wäre damit auch die Kostenübernahme für die Auslagen des "Gegners" verbunden - z.B. dessen Rechtsanwalt), wäre die Möglichkeit einer vernünftigen einvernehmlichen Einigung in Erwägung zu ziehen - z.B. auch durch eine Abstandszahlung, um das dem Vertragspartner möglichst schmackhaft zu machen.
Variante: im MV wurde auch vorzeitige Vertragsauflösung durch Stellung eines geeigneten Nachmieters vereinbart und man erfüllt eben diese Vereinbarung.
andere Variante: man vermietet bis zum Ende der Vertragslaufzeit an einen Untermieter (bei geeignetem Untermieter und bei vernünftigen Gründen für die Untervermietung, darf der VM dies nicht verweigern)
In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein - auch beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.
Bei der Variante mit der Untervermietung sollte aber bedacht werden das man weiterhin gegenüber dem VM haftbar bleibt. Sprich wenn der Untermieter keine Miete mehr bezahlt muss man selbst an den VM die Miete bezahlen. Man ist auch für alle Schäden die der Untermieter verursacht gegenüber dem VM haftbar. Diese Kosten kann man natürlich vom Untermieter einklagen, allerdings wenn dieser nichts hat verursacht das nur weitere Kosten und am Ende hat man nichts.
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