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Verfasst am: 12.10.05, 10:20 Titel: Wie lange hat VM Zeit, seine Forderung geltend zu machen?
Folgender Fall:
Das Mietverhältnis endete zum 31.07.2005, an diesem Tag wurde die Wohnung auch abgenommen und ein entsprechendes Übergabeprotokoll angefertigt. Mieter und Vermieter verblieben an diesem Tag so, dass der Vermieter die beschädigten Türen von einer Fachfirma austauschen lässt und bzgl der Bezahlung in Vorleistung tritt...dem Mieter sollte anschliessend die Rechnung zur Begleichung an den VM zugeschickt werden. Nun liegt die ganze Sache -wie gesagt- schon fast 2 1/2 Monate zurück und der Mieter hat bisher weder eine Rechnung erhalten noch sonst irgendwas von seinem ehemaligen Vermieter in der Angelegenheit gehört. Gilt hier auch der Grundsatz, dass der VM seine Forderung innerhalb eines halben Jahres geltend machen muss, oder hat er mehr Zeit, die Schäden beheben zu lassen und dem Mieter die Rechnung zuzuschicken?
Der Schaden wurde bereits mit Übergabeprotokoll geltend gemacht und vom Mieter nach § 202 , 203 BGB anerkannt, das die Kosten später abgerechnet werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
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