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Verfasst am: 12.10.05, 11:23 Titel: Mangelhafte Belüftung / zu wenig Heizkörper?
Guten Tag,
In meiner 62qm Altbauwohnung befinden sich lediglich 2 Nachtspeicherheizungen für 4 Räume.
Die Küche und der Flur sind völlig ohne Heizkörper. Das Bad verfügt über einen kleinen Ofen, welcher aber Schimmelbildung im Badezimmer (auf den Fließen, an der Decke) trotz ständigem offenlassen der Badezimmer-Tür nicht verhindern kann (keine aktive Entlüftung oder Fenster im Bad vorhanden). Die Küche ist im Winter regelrecht kalt und ein Teil des Wohnzimmers anscheinend nicht richtig trocken (Kleidung im Kleiderschrank leicht klamm/Fenster des Wohnzimmers beschlagen teilweise von innen wenn im Bad geduscht wird). Wie würden Sie vorgehen?
Konkret gefragt:
- 2 reguläre Nachtspeicherheizungen auf 62qm zu wenig?
- muss in jedem Raum (Küche, Flur) eine Heizung installiert sein?
- ist es rechtmäßig, ein Badezimmer, welches über kein Fenster verfügt nur mit einem kleinen Ofen zu beheizen, sodass Schimmel entsteht auch wenn die Badezimmertür immer offen gelassen wird?
- ich wohne erst 6 Monate in dieser Wohnung. Ist der Vermieter verpflichtet, den entstandenen Schimmel durch eine Renovierung des Bades zu beseitigen. Muss der Vermieter andere Maßnahmen treffen? Aktive Entlüftung, etc.?
Im Voraus schonmal vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten!!
Heizung:
Entspricht dem mietvertraglichen Zustand.
Schimmel:
Wenn in der Wohnung Schimmelflecken sind , dann ist die Wohnung mangelhaft. Der Mieter kann hier die Miete kürzen, es sei denn, er hat den Schaden verschuldet. Das müsste Ihm aber der VM beweisen. (LG Berlin GE 2001, 1113)
Für den Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist entscheidend, wer die Beweislast trägt, wenn sich die Ursache für die Feuchtigkeit letztlich nicht aufklären lässt....Überwiegend sagen Gerichte: Der Mieter muss beweisen, das die Wohnung mangelhaft ist, das sie also Schimmelflecken hat. Dies wird meißtens unstrittig sein. Danach ist der Vermieter am Zuge, er muss beweisen das unzureichendes Lüften als Ursache für den Schimmelpilz infrage kommt, in dem er die in seinem Verantwortungsbereich liegende Ursachen ausschließt.
Trifft den Mieter keine Schuld an der Feuchtigkeit, dann kann er die Miete mindern, im Extremfalle bis zu 100% (LG Berlin WM 88, 148) Wird die Feuchtigkeit vom Vermieter trotz Abmahnung nicht behoben, kann der Mieter auch fristlos kündigen. (LG Kassel WM 88, 109)
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