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Tiefgarage: Pflege des Garagenstellplatzes

 
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RudiRakete1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 12.10.05, 20:33    Titel: Tiefgarage: Pflege des Garagenstellplatzes Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Im Mietvertrag des Mieters A ist ein Tiefgaragenplatz enthalten. Bei dem Tiefgaragenplatz handelt es sich um eine Duplex-Garage mit insgesamt 2 Stellplätzen in einer größeren Tiefgaragenanlage. Nach ca. 4 Jahren wurden bei nahezu allen Stellplätzen in der Garage die Stellbleche ausgetauscht, da diese offensichtlich beschädigt waren. Die Kosten für das Auswechseln des Stellbleches versuchte der Vermieter B (wie alle anderen Eigentümer auch) vergeblich im Rahmen von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller der Anlage geltend zu machen. Der Hersteller lehnte Garantieansprüche ab, da diese nur bestünden, soweit Pflegemaßnahmen durchgeführt wurden. Da die ausgewechselten Bleche nach Aussagen des Herstellers nicht ordnungsgemäß gereinigt wurden, konnte er sich aus der Garantie raushalten. Die Kosten beliefen sich auf ca. 500 Euro. Der Vermieter B berechnete diese Kosten zwar nicht an den Mieter A weiter, erinnerte allerdings an den Mietvertrag, der besagtm dass das Eigentum pfleglich zu behandeln ist, wozu auch das Blech des Tiefgaragenplatzes gehöre. Offensichtlich erwägt der Vermieter zukünftig einen Reinigungsvertrag hierfür abzuschließen. Der Zustand- und die Instandhaltung wird in einem Unterpunkt behandelt: "Der Mieter hat alle Teile der Mietsache, die beim Gebrauch seinem unmittelbaren Zugriff unterliegen....,so pfleglich zu behandeln, dass sie nicht beschädigt werden und nicht mehr vertragsgemäß benutzt werden können" und in einem weiteren Punkt "...Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht verursacht werden...."

Ist der Mieter A für derartige Dinge überhaupt haftbar zu halten und kann er einen Tiefgaragenplatz der in einem "Standard"-Mietvertrag als eine Kostenposition ausgewiesen ist, separat kündigen? Zwar wurden die o.g. Kosten nicht auf den Mieter A umgelegt, allerdings dient diese Tatsache dem Vermieter B als Argument/Druckmittel für einen anderen Sachverhalt.

Gruß

Rudi Rakete
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