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Habe ein Schlüssel von meinem Geschäftsladen im Oktoberfest verloren.
Habe inzwischen auch meine Selbständigkeit aufgegeben und den Laden
Ordnungsgemäss an den Vermieter übergeben.
Der Vermieter sagt er wird alle 3 Schlösser von 3 Türen wechseln lassen
und die kosten von meiner Kaution abziehen.
Darf er das tun?
Wie soll der Finder überhaupt davon wissen (wohne 20 km vom Oktoberfest entfernt)
das der Schlüssel meinem ehemaligen Laden gehört!?
Der Vermieter sagt er wird alle 3 Schlösser von 3 Türen wechseln lassen
und die kosten von meiner Kaution abziehen.
Darf er das tun?
Das würde ich ganz genau so machen ...
Logan hat folgendes geschrieben::
Wie soll der Finder überhaupt davon wissen (wohne 20 km vom Oktoberfest entfernt) das der Schlüssel meinem ehemaligen Laden gehört!?
Sie könnten sich höchstens aus der Affäre ziehen, indem Sie nachweisen würden, daß es gar keinen bösgläubigen Finder des Schlüssels geben kann, zum Beispiel, weil Ihnen der Schlüssel in einen tiefen See oder Fluß gefallen ist. Woher soll denn der Vermieter ahnen, ob Ihnen auf dem Oktoberfest nicht Ihre Brieftasche mitsamt Personalausweis, Visitenkarten und Schlüssel abhanden gekommen ist!?
Eine entsprechende Erklärung ist doch schnell geschrieben, wenn einem die Folgekosten für den eigenen Lapsus zu teuer erscheinen ... und wenn man ein entsprechend gutes Gewissen hat, denn im Fall der Fälle (Einbruch/Diebstahl ohne Einbruchspuren) wird man womöglich auf den Gedanken kommen, dass der Schlüsselfinder eben doch den Schlüssel zuordnen konnte ... und dann zahlt keine Versicherung etwas.
Wie wär' denn dein Gefühl, wenn du der Nachfolgemieter wärst und mit dem Wissen leben sollst, dass da noch irgendwo ein Schlüssel herumschwirrt, mit dem jeder deinen Geschäftsräume ausräumen könnte?
Jeder Mieter ist verpflichtet, Haus- und Wohnungsschlüssel sorgfältig zu verwahren und darauf zu achten, das sie nicht verloren gehen oder gestohlen werden. Ist ein Schlüssel abhanden gekommen, muss der Mieter den Vermieter davon unterrichten. Den Aufwand für eine notwendige Auswechslung des Schlosses muss der Mieter nur bezahlen, wenn ihn am Verlust des Schlüssels ein Verschulden trifft. Dabei genügt es , wenn dem Mieter der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens gemacht werden kann. Besteht kein Verschulden des Mieters, sind die Ersatzansprüche des Vermieters unberechtigt. Deshalb haftet der Mieter zum Beispiel nicht, wenn ihm in einem Geschäft seine Tasche mit den Schlüsseln trotz ausreichender Bewachung gestohlen wird. (AG Hamburg WM 99, 687)
Den Austausch des Schlosses muss der Mieter auch nicht bezahlen, wenn ein Missbrauch des Schlüssels ausgeschlossen ist. Zum Beispiel der Schlüssel ist in einen Fluss gefallen, oder ein unehrlicher Finder kann den Schlüssel nicht zuordnen.
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