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Verfasst am: 13.10.05, 13:12 Titel: Nebenkosten trotz Nichtnutzung der Wohnung?
Hallo,
vorab vielen Dank für Antworten auf folgende 2 Fragen:
Angenommen irgend jemand muss nach 3-monatiger Mietzeit (Aug.-Okt.) wiederum die Wohnung wechseln. In den kalkulierten NK sind Heizkosten berechnet, die in dieser Zeit nicht angefallen sind (Heißwasser über Strom direkt vom Mieter bezahlt). Der Mieter möchte für die Kündigungsfrist (3 weitere Monate: Nov.- Jan.) nur die Kaltmiete bezahlen, da die Wohnung in der Kündigungsfrist nicht mehr bewohnt ist.
Die für die 3 Monate Nutzungszeit einkassierten NK-Beträge sind nach Mietermeinung so hoch (90 Euro/Mon. für 40 m²), dass die in der Kündigungsfrist lediglich anfallenden geringen Grundkosten (Hausmeister, Grundsteuer, sonst eigentlich nichts) mit abfallen sollten. Was passiert wenn der Mieter sich weigert weiter NK zu zahlen?
Und zweite Frage:
An allen Heizungen sind Verdunster (heißen die so, die Dinger mit des Skalensäulen?) bei Null-Verbrauch. Mieter möchte eine verbrauchsgerechte Abrechnung. Hat nun der Vermeiter das Recht einfach zu 50% nach Wohnfläche und 50% nach Verbrauch abzurechnen? Das sei, so Vermieter, gesetzlich so geregelt.
1.) NK fallen auch an wenn die Wohnung nicht benutzt wird. Bei den verbrauchsabhängigen Kosten z.B. Wasser gibt es einen Zähler? Zuvielgezahlte NK werden per Abrechnung erstattet. Der Mieter hat keine Verpflichtung die Wohnung auch tatsächlich zu bewohnen.
2. Es gilt IMMER die Heizkostenverordnung. Danach muss der Vermieter mindestens 50 Prozent, aber höchstens 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten nach Verbrauch verteilen. Hierzu müssen alle Wohnungen oder Heizkörper mit so genannten Erfassungssystemen ausgestattet sein, die dann einmal im Jahr abgelesen werden. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden auch bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung nach einem festem Maßstab, im Regelfall nach der Wohnfläche, verteilt.
......An allen Heizungen sind Verdunster (heißen die so, die Dinger mit des Skalensäulen?) bei Null-Verbrauch. Mieter möchte eine verbrauchsgerechte Abrechnung. Hat nun der Vermeiter das Recht einfach zu 50% nach Wohnfläche und 50% nach Verbrauch abzurechnen? Das sei, so Vermieter, gesetzlich so geregelt.
Der Vermieter hat nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Heizkosten gemäß der Heizkostenverordnung abzurechnen. Diese sieht eine Splittung der gesamten Heizkosten im Haus im Verhältnis 50:50 zwischen erfasstem Verbrauch und Heizfläche vor.
Die Eigentümergemeinschaft kann diesen Schlüssel von 50:50 auf 70:30 verschieben.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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