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Aufenthaltsbestimmungsrecht

 
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Petra-Petra
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.07.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 13.10.05, 13:46    Titel: Aufenthaltsbestimmungsrecht Antworten mit Zitat

A hat die Betreuung u.a. für die AUfenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge für B. B hat ein Haus an einem anderen Ort, kann nicht mehr alleine leben laut Gutachten, befijndet sich zum Überhgang in einem Altenheim am Wohnort von A (Tochter von B) , wo auch der gesamte Rest der noch verbliebenen Familie ist. Nun soll das Haus von B verkauft werden. A möchte nun, dass für B an dem neuen Wohnort ein Haus gekauft wird, damit dem Wunsch von B entsprochen werden kann, wieder mit ihrer Familie zusammenzuleben im Haus. Das ist ihr einziger Wunsch schon seit Monaten.

Muss hier das Vormundschaftsgericht zustimmen? B ist sehr vermögend und würde sich durch den praktischen Wechsel des Hauses in keinster Weise verschlechtern.

Danke.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 13.10.05, 14:41    Titel: Re: Aufenthaltsbestimmungsrecht Antworten mit Zitat

Petra-Petra hat folgendes geschrieben::
A möchte nun, dass für B an dem neuen Wohnort ein Haus gekauft wird,

... das B allein bezahlt und in dem dann A und Familie (zusammen mit B) kostenfrei wohnen. Richtig geraten?

Naja, wie dem auch sei: Zu dem Verkauf des alten Hauses ist die gerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 1908i I BGB).
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Petra-Petra
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.07.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 13.10.05, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

... falsch geraten. A würde - natürlich unter Anrechnung eines entsprechenden "Pflegegeldes" noch einen Mietanteil zahlen ! Das ist wohl logisch.

Meine Frage war sicherlich etwas unglücklich gestellt. Ich meine das so, ob das Gericht die Sache mit dem Neukauf genehmigen muss, da es ja zum Wohle des Betreuten in jeglicher Hinsicht ist und nur sozusagen eine "Verschiebung" darstellt, um dem Betreuten das zu ermöglichen was er sich wünscht und dann auch den bisherigen Lebensstandard gewährleistet. (Die Genehmigung für den Hausverkauf ist bereits erteilt.)
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