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Anmeldungsdatum: 17.08.2005 Beiträge: 162 Wohnort: Kölle a. Rh.
Verfasst am: 13.10.05, 15:41 Titel:
ist der Vertrag zwischen A und B ausgehandelt worden oder hat B dem A die bedingungen des kaufvertrages im rahmen von AGB diktiert ?! _________________ Fragen Sie im Zweifel den Rechtsanwalt oder Steuerberater Ihres Vertrauens
Anmeldungsdatum: 17.08.2005 Beiträge: 162 Wohnort: Kölle a. Rh.
Verfasst am: 14.10.05, 07:48 Titel:
dann kämen u.U. die Regelungen des § 305 ff BGB in Betracht, da es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln könnte, dann müsste der sachliche anwendungsbereich eröffnet sein. bei einem fahrzeughändler gehe ich mal davon aus, dass dieser eröffnet ist.
nach § 309 1 Nr 8b BGB ist nur der ausschluss der gewährleistung von neu hergestellten sachen oder werkleistungen unzulässig. im umkehrschluss ist der gewährleistungsausschluss bei gebrauchten sachen somit zulässig.
wo man dies nun aber in einem gutachten prüft, frag ich mich nun aber selber _________________ Fragen Sie im Zweifel den Rechtsanwalt oder Steuerberater Ihres Vertrauens
@ PatB. Das war jetzt aber ein bisschen zu kompliziert gedacht.
Zitat:
§ 475 BGB
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
Kfz-Meisterbetrieb= Unternehmer
Damit kann bei gebrauchten Sachen Gewährleistungsfrist maximal auf 1 Jahr verkürzt werden. Kompletter Ausschluss daher unwirksam. Folge: Normale Gewährleistungsfrist gilt= 2 Jahre.
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