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Verfasst am: 13.10.05, 18:56 Titel: kündigung via E- Mail
Hallo,
ich habe mal ne Frage.
Mieter A kündigt seinen Mietvertrag per E- Mail. Die E- Mail enthält einen Dateianhang mit der Kündigung als PDF- Dokument. Das Dokument wurde vor der Erstellung unterschrieben. Der Vermieter (VM) hat die Kündigung abgelehnt. Die Rechtgültigkeit dieses Dokumentes wird in Frage gestellt.
A hat seinen Mobilfunkvertrag und auch schon seine KFZ- Versicherung auf diese Weise kündigen können.
Kann der VM die Kündigung weiterhin ablehnen?
Gibt es nicht mittlerweile die Gleichstellung von Breif und E- Mail?
Ja, kann er weil eine Mietvertragskündigung der Schriftform bedarf. Das bedeutet das die Kündigung nur schriftlich erfolgen kann und dazu eigenhändig unterschrieben.
§ 126 und 568 BGB. Vorausgesetzt es geht hier um einen Wohnraummietvertrag.
Verfasst am: 13.10.05, 19:28 Titel: Re: kündigung via E- Mail
Bommel_B44 hat folgendes geschrieben::
Gibt es nicht mittlerweile die Gleichstellung von Breif und E- Mail?
Praktisch kaum vorstellber.
Brief -> Meldeadresse des Empfängers, also klar definiert
email -> völlig frei wählbare Fantasieadressen ohne jeglichen Bezug zur Realität z.B. xxx@Internetportal [Name geändert].ca -> Inhaber wohnt nicht in Canada trotz *.ca
auch das Zivilrecht hat die modernen Kommunikationsmittel durchaus zur Kenntnis genommen, allerdings ist es dadurch nicht übersichtlicher geworden. So gibt es jetzt z.B. neben der Schriftform alten Schlages die elektronische Form (§ 126a BGB) und die Textform (§ 126b BGB).
Für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gilt: sie bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Dies heißt: eigentlich auf Papier und mit echter, eigenhändiger Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Im Mietrecht kann jedoch die Schriftform durch die elektronische Form (§ 126a Abs. 1 BGB) ersetzt werden, weil es nicht ausdrücklich nur die Schriftform zulässt (vgl. § 126 Abs. 3 BGB). Elektronisch heißt, dass das elektronische Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz enthalten muss (§ 126a Abs. 1 BGB).
Die Kündigung eines Handy-Vertrags dagegen bedarf jedenfalls nach dem Gesetz keiner Form, sodass eine einfache e-mail ausreicht.
Ergebnis: wenn die e-mail oder das mitgeschickte pdf-Dokument eine qualifizierte elektronische Unterschrift nach dem SigG enthalten haben, ist die Kündigung wirksam. Wenn nicht, dann nicht . In diesem Fall halt einen Monat später nochmal schriftlich kündigen.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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