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Filmproduktion (A) produziert im Auftrag der Agentur (B) einen Kinospot.
Vertraglich vereinbart ist eine dreifache Ratenzahlung der Gesamtkosten von B an A (1.Rate Beginn Dreh, 2.Rate Hälfte, 3. Rate bei Abnahme)
Spot wurde nun fertig gestellt und vor 2 Wochen durch B abgenommen.
1.Frage: Ab wann ist B mit der 3. Rate rechtlich im Zahlungsverzug?
2. Frage:Der Spot ist seit letzter Woche im Kino, da nun die Rechte noch nicht bei der Agentur sind (keine vollständige Bezahlung) ist es möglich eine EV zu beantragen um den Spot bis zur Bezahlung zu stoppen? B versucht die Bezahlung der 3. Rate und verschiedenen Vorwänden hinauszuschieben und trotz erbrachter Leistung zu senken.
Es wäre super wenn Ihr mir helfen könntet. Muss mich dann schnell darum kümmern.
Filmproduktion (A) produziert im Auftrag der Agentur (B) einen Kinospot.
Vertraglich vereinbart ist eine dreifache Ratenzahlung der Gesamtkosten von B an A (1.Rate Beginn Dreh, 2.Rate Hälfte, 3. Rate bei Abnahme)
Spot wurde nun fertig gestellt und vor 2 Wochen durch B abgenommen.
1.Frage: Ab wann ist B mit der 3. Rate rechtlich im Zahlungsverzug?
2. Frage:Der Spot ist seit letzter Woche im Kino, da nun die Rechte noch nicht bei der Agentur sind (keine vollständige Bezahlung) ist es möglich eine EV zu beantragen um den Spot bis zur Bezahlung zu stoppen? B versucht die Bezahlung der 3. Rate und verschiedenen Vorwänden hinauszuschieben und trotz erbrachter Leistung zu senken.
zu 1) Verzug ab Abnahme.
zu 2) Nur wenn die Einräumung aller Nutzungsrechte erst nach der Zahlung vereinbart wurde. Sonst ist das eine normale (Geld-)Forderungssache. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt ein Schuldner doch erst bei Nichtleistung nach Erhalt einer Mahnung und Fälligkeit der Leistung in Verzug. Bei Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Gegenleistung (hier der Film) oder nach Erhalt einer Rechnung, vgl. § 286 Abs. 2 BGB. Bei einem Werkvertrag wird die Gegenleistung gem. § 641 Abs. 1 S. 1 BGB mit Abnahme fällig. Die 30 Tage Frist kann dann auch erst nach diesem Zeitpunkt laufen und auch eine Mahnung wäre erst nach diesem Zeitpunkt möglich.
Zwar ist es nach § 353 HGB bei einem Handelsgeschäft möglich Fälligkeitszinsen zu verlangen, das stellt die Fälligkeit jedoch nicht dem Verzug gleich.
Kann natürlich sein, dass ich etwas übersehen habe, aber grundsätzlich würde ich sagen tritt Verzug nicht mit Abnahme des Werkes ein. Oder?
Fälligkeit und Verzug können zusammenfallen, wenn die Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. Im vorliegenden Fall könnte evtl. die Nr. 1 (Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt) oder die Nr. 4 einschlägig sein.
Hoffe ich habe jetzt alles gesehen.
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