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Ein paarFragen zu folgender Situation:
Haben bei unserem Urlaub einige Mängel gehabt (Klimaanlage funktionierte nicht, Essenhygiene nicht ausreichend, etc.) und diese Mängel bzw.eine Mängelliste wurde auch von der Reiseleitung vor Ort unterschreiben.
Nach dem Urlaub haben wir ein Schreiben aufgesetzt, die unterschriebene Mängelliste beigefügt und eine 4 Wochen Frist zur Überweisung des vollen Reisepreises gefordert (wurde uns von "Mitstreitern" so empfohlen).
Die Antwort des Reiseveranstalters war folgende:
Angeblich habe die Klimaanlage ab der Hälfte des Urlaubs wieder funktioniert und die Essenshygiene sei zu keiner Zeit bedenklich gewesen.
Auch die anderen Mängel wurden abgestritten bzw. behauptet sie wurden behoben.
Deshalb könne man uns lediglich 150 Euro als Ausgleich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zahlen und weiteren Ansprüchen nicht entsprechen.
Es gibt jedoch ca. 20 Leute, uns inclusive, die diese Mängel vor Ort ohne jegliche Verbesserung während des Aufenthalts vorgefunden haben, ohne Verbesserung.
Erste Frage:
Obwohl in dem Antwortschreiben des Veranstalters keine Rede von einer Frist ist, innerhalb welcher wir uns rückmelden sollen, besteht eine?
Zweite Frage:
Ist es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten und wenn ja, welche Kosten kommen auf uns zu (wir sind leider nicht Rechtsschutzversichert)?
Dritte Frage:
Besteht die Möglichkeit abzuwarten bis einer der "Mitstreiter" erfolgreich vor Gericht geklagt hat und erst dann einen Anwalt einzuschalten?
Vierte Frage:
Können wir den Check über 150 Euro annehmen oder verzichten wir damit auf weitere Ansprüche?
Oder gibt es die möglichkeit den Check "unter Vorbehalt" zu akzeptieren?
Würde mich freuen, wenn mir jemand wenigstens etwas weiterhelfen kann.
Danke, m.f.G.
Erste Frage:
Obwohl in dem Antwortschreiben des Veranstalters keine Rede von einer Frist ist, innerhalb welcher wir uns rückmelden sollen, besteht eine?
jaein, innerhalb angemessener Bedenkzeit sollte man sich äußern, da ansonsten der Veranstalter sein Angebot zurück ziehen könnte und man von Neuem verhandeln müsste.
Z
tobi.moralapostel hat folgendes geschrieben::
weite Frage:
Ist es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten und wenn ja, welche Kosten kommen auf uns zu (wir sind leider nicht Rechtsschutzversichert)?
das hängt von der Schwere der Mängel ab. Beispielsweise lassen Gerichte den Mangel "Essenshygiene" nicht zu, sofern er nicht detailiert ist, welche genauen hygienischen Mängel auftreten sind und die muss der Kunde nachweisen (Bild, Arztbestätigung u.ä.).
tobi.moralapostel hat folgendes geschrieben::
Dritte Frage:
Besteht die Möglichkeit abzuwarten bis einer der "Mitstreiter" erfolgreich vor Gericht geklagt hat und erst dann einen Anwalt einzuschalten?
dazu müsste man das Angebot vom Veranstalter ablehnen und die Klage erheben. Wartet man ab, bis andere erfolgreich waren, könnte ein Fristenverfall eintreten oder die Situation auf die eigene Lage bezogen doch etwas anders sein und daher auch der Ausgang anders sein...
tobi.moralapostel hat folgendes geschrieben::
Vierte Frage:
Können wir den Check über 150 Euro annehmen oder verzichten wir damit auf weitere Ansprüche?
Oder gibt es die möglichkeit den Check "unter Vorbehalt" zu akzeptieren?
... "unter Vorbehalt" angenommene Teilentschädigungen, sprich € 150.--, würde ich nicht ohne vorher den Anwalt gefragt zu haben. Denn wenn man hier juristisch falsch vorgeht, kann die Einlösung auch bedeuten, dass man mit dem Angebot einverstanden ist und weitere Forderungen erlöschen.
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 21.10.05, 11:58 Titel:
ein kleiner Rat am Rande : ich würde dieses Problem unbedingt bevor irgendetwas unternommen wird , einem, auf Reiserecht spezialisierten Anwalt vortragen.
Der Hintergrund ist schlicht der, das Reisende in den allermeisten Fällen die Möglichkeiten den Anspruch auf monetäre Kompensation von Mängeln gnadenlos überschätzen..... auch "der Mangel an sich" wird häufig überschätzt. "Nur" weil der Gast etwas unzumutbar findet, heisst das noch lange nicht, dass ein Anspruch auf Entschädigung und (Teil-) Rückzahlung des Reisepreise besteht, nicht selten erkennt das Gericht auch an, dass es sich womöglich zum Beispiel um etwas "landestypisches" handelt ( kleines, gern genommenes Beipiel, eine Kakerlake macht noch keinen berechtigten Regress, es muss schon eine ortsabhängig übliche Anzahl Kakerlaken pro Quadratmeter überschritten werden... ) Die Höhe des möglichen Regress hängt im Übrigen zum Teil auch von der Höhe des gezahlten Reisepreises ab, rechnerisch könnten also 150 € pro Person durchaus schon eine angemessenen Entschädigung darstellen..... und eine Klage vor Gericht deswegen relativ sinnlos........
Ganz herzliche Grüsse und mit den besten Wünschen, dass der nächste urlaub schöner wird !
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