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Verfasst am: 18.10.05, 14:09 Titel: verfallene Gutscheine nach Geschäfsaufgabe
Hallo,
im April diesen jahres habe ich mir bei meinem Friseur 12 Gutscheine mit Gültigkeit bis 2007 gekauft. Heute war ich dort wollte bezahlen und bekam den Hinweis, dass es nun einen neuen Besitzer gibt der die Gutscheine nur 2: 1 annimmt. Ich solle mich doch an den Vorbesitzer wenden. Dieser istallerdings nicht mehr auffindbar.
Meine Fragen:
Hab ich ein recht darauf, dass die jetzige besitzerin mir die Gutscheine 1:1 ausbezahlt oder zumindest anrechnet?
Hätte man mich heute nicht VOR dem Haarschnitt darauf aufmerksam machen müssen?
Macht es Sinn via rechtsanwalt den alten besitzer zu belangen (Dazu müsste man ihn erst mal finden)
Verfasst am: 18.10.05, 14:44 Titel: Re: verfallene Gutscheine nach Geschäfsaufgabe
Hallo,
Bimbel67 hat folgendes geschrieben::
Hab ich ein recht darauf, dass die jetzige besitzerin mir die Gutscheine 1:1 ausbezahlt oder zumindest anrechnet?
Kommt darauf an.
Bimbel67 hat folgendes geschrieben::
Hätte man mich heute nicht VOR dem Haarschnitt darauf aufmerksam machen müssen?
Woher hätte der neue Friseur wissen sollen, dass Sie vorhaben, mit den Gutscheinen des alten zu bezahlen?
Gesetzliches Zahlungsmittel ist der Euro. Alles andere kann der Friseur annehmen oder nicht.
Bimbel67 hat folgendes geschrieben::
Macht es Sinn via rechtsanwalt den alten besitzer zu belangen (Dazu müsste man ihn erst mal finden)
Wenn man ihn findet, sollte man ihn
- Zur Leistung/Rückzahlung auffordern
- ggf. einen gerichtlichen Mahnbescheid veranlassen
Hallo,
es kommt z.B. darauf an, ob der neue Friseur den Laden von dem alten gekauft hat und die Firma des alten fortgeführt hat. "Firma" heißt übrigens: Name (vgl. "unter xxx firmieren"). Gemeint ist also, ob an dem Laden immer noch die gleiche Bezeichnung steht wie bei dem Veräußerer (Friseur Meier und Sohn Nf.). Vgl. §§ 17 Abs. 1, 25 Abs. 1 HGB.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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